Bosbach Consulting – Online Coaching – Informationen vom Anwalt

Bosbach Consulting bietet diverse Coachings überwiegend im Immobilienbereich an.

Auf einigen Internetseiten findet man Informationen über die Bosbach Consulting GmbH. Da mögen sich natürlich einige Interessenten fragen woran das liegt. Die Antwort findet man im Handelsregister. Dort steht u.a. folgende Information über die Bosbach Consulting eG:

„Entstanden durch Umwandlung im Wege des
Formwechsels der BOSBACH Consulting
GmbH, Düsseldorf, (Amtsgericht Düsseldorf,
HRB 87499) nach Maßgabe des Beschlusses
der Gesellschafterversammlung vom
20.06.2023″

Die angebotenen Kurse und Coachings sind insbesondere für Immobilienmakler gedacht.

Laut den Online Bewertungen von Bosbach Consulting bei Trustpilot scheinen die meisten Online Coaching Kunden zufrieden zu sein.

Bei Online Coaching Anbietern gibt es aber selbstverständlich auch Kunden, die mit den Coachings / Kursen oder den Ergebnissen nicht ganz zufrieden sind.

Online Coaching – Vorgehensmöglichkeiten

Welche Vorgehensmöglichkeiten hat man als Kunde ? Widerruf, Kündigung, Minderung? Das sollte stets im Einzelfall von einem Rechtsanwalt überprüft werden. In vielen Online Coaching Fällen ergeben sich auch zielführende Vorgehensmöglichkeiten, wenn der Anbieter nicht über die ggf. erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügt, dazu mehr im letzten Abschnitt des Artikels.

Bosbach Consulting – Erfahrungen der Kunden und Erfahrungsberichte

Auf der Webseite Trustpilot findet man 75 Online Erfahrungsberichte und Bewertungen (Stand 31.10.2023) über Bosbach Consulting. Die meisten Erfahrungsberichte über Bosbach Consulting sind durchaus positiv.

Wie bei anderen Coaching Anbietern auch, gibt es natürlich auch bei Bosbach Consulting negative Erfahrungsberichte.

Im Hinblick darauf, dass Online Coachings meistens nicht gerade günstig sind und die Versprechen in der Werbung und in den Coaching-Angeboten oft etwas zu optimistisch sind, ist es kein Wunder, dass es immer wieder auch zu negativen Erfahrungsberichten kommt. Der erhoffte und teilweise sogar suggerierte Erfolg tritt eben nicht immer ein.

Dementsprechend sind auch einige Coaching Teilnehmer unzufrieden, wenn trotz der großzügigen Werbeversprechen ihr Geschäft sogar nach dem Coaching eher unbefriedigend läuft, die Gebühren für das Online-Coaching aber erfolgsunabhängig bezahlt werden müssen.

In vielen Online Coaching Fällen stehen diverse rechtliche Möglichkeiten im Raum, wie die Kunden aus dem Vertrag aussteigen können und die bezahlten Gebühren ganz oder teilweise zurückerstattet bekommen.

Online Coaching – Geld zurück bei Anbietern ohne staatliche Zulassung?

In letzter Zeit ist in manchen Online Coaching Fällen davon auszugehen, dass die Kunden ihr Geld zurückfordern können, wenn der Anbieter keine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) besitzt. Wann liegt Fernunterricht vor? Dies ergibt sich aus § 1 FernUSG, der folgendes besagt:

„(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der1.

der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und

2. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.“

Fernunterricht im Sinne des FernUSG liegt also vor, wenn ein Lehrgang auf gegen Entgelt angeboten wird und außerdem eine individuelle Lernerfolgskontrolle stattfindet. Eine weitere Voraussetzung ist, dass Lernende und Lehrende überwiegend räumlich getrennt sein. Dies ist dann der Fall, wenn Präsensenzseminare oder Phasen synchroner Kommunikation (präsenzäquivalente Online-Veranstaltungen) einen Anteil von 50 % nicht überschreiten. Im Umkehrschluss lässt sich also festhalten, dass kein Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes vorliegt, wenn die Online Coachings oder Seminare zeitgleich erfolgen und und nicht zusätzlich auch als Wiederholung ohne Interaktionsmöglichkeit von den Teilnehmern abgerufen werden.

Das FernUSG zudem eine Überwachung des Lernerfolgs. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Lernkontrolle sind im Gesetz nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen aber nicht besonders hoch und es kommt nur darauf an, ob eine Überwachung des Lernerfolgs nach dem Vertrag vorgesehen ist. Irrelevant ist dagegen, ob die vorgesehen Überwachung auch tatsächlich durchgeführt wird.

Unter anderem das Urteil des OLG Celle vom 01.03.2023 hat die Rechte der Online Coaching Kunden dargestellt und gestärkt. Folgt man dem OLG Celle haben nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer Möglichkeiten gegen Anbieter ohne Zulassung nach dem FernUSG vorzugehen und das für das Online Coaching gezahlte Geld zurückzufordern. Eine BGH Entscheidung steht noch aus.

Online Coaching Kunden können ein unverbindliches telefonisches Erstgespräch mit Rechtsanwalt Dimitrov über die Vorgehensmöglichkeiten in ihrem Fall führen oder auch eine Anfrage per Email übermitteln.