Elternzeit

Anspruch auf Elternzeit

Jeder Elternteil hat grundsätzlich Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis dieses Kind sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag. Danach hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Rückkehr an seinem Arbeitsplatz.

Seit 01.Juli 2015 sind die Regelungen über die Elternzeit flexibler geworden. Jeder Elternteil kann 24 statt bisher 12 Monate Elternzeit auf den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr erforderlich.

Zudem kann jeder Elternteil die gesamte Elternzeit in drei Zeitabschnitte aufteilen. Der Arbeitnehmer muss jedoch die Anmeldefrist von 13 Wochen vor Beginnder Elternzeit beachten.

Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

Die Arbeitnehmer dürfen nach der Geburt Ihres Kindes die Elternzeit nehmen und im Rahmen der Elternzeit zwei mal die Verringerung der Arbeitszeit beim Arbeitgeber beantragen.

 

Kündigungsschutz in der Elternzeit

Der Kündigungsschutz beginnt ab der Anmeldung der Elternzeit. Für eine Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes besteht Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.