Abmahnung

Die Abmahnung

Die Abmahnung ist in der Regel der erste Schritt zur Kündigung und soll den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hinweisen.

 

Die Abmahnung verfolgt hauptsächlich den Zweck, den Arbeitnehmer aufzufordern, seine vertraglich vereinbarten Pflichten nachzukommen, da ihm im Wiederholungsfall die Kündigung droht. Die Abmahnung hat jedoch nicht nur eine Warnfunktion, sondern soll auch dem Arbeitnehmer eine Gelegenheit gegeben werden, sein Fehlverhalten zu korrigieren. Auch hier sind bestimmte Wirksamkeitsvoraussetzungen zu beachten:

 

Was bedeutet eine Abmahnung?

 

Die Abmahnung ist ein rechtliches Instrument, welches gesetzlich nicht geregelt ist. Mit der Abmahnung weist der Arbeitgeber auf das konkret zu unterlassende Verhalten hin und droht dem Arbeitnehmer für den Wiederholungsfall mit einer fristlosen Kündigung. Gerade wegen des Charakters der Abmahnung als Vorbereitung der fristlosen Kündigung, sollte der Arbeitgeber sorgfältig prüfen, ob er das Mittel der Abmahnung tatsächlich wählen möchte.

 

In folgenden Fällen ist eine Abmahnung sinnvoll:

 

  • Der Arbeitnehmer hat eine erhebliche Pflichtverletzung begangen, die aber für sich noch keinen Kündigungsgrund darstellt

 

  • Die Vorbereitung einer Kündigung des Arbeitnehmers

 

  • Der Arbeitnehmer begeht nur kleine Vertragsverletzungen, diese aber andauernd

 

Der Ausspruch einer Abmahnung muss gut überlegt sein.

 

Schriftform

 

Die Abmahnung sollte zum Zwecke der Nachweisführung und genauer Nachvollziehbarkeit grundsätzlich schriftlich erfolgen. Eine Kopie der Abmahnung soll zur Personalakte genommen werden.

 

Inhalt der Abmahnung

 

Der Inhalt der Abmahnung soll sachlich bleiben und auf das Fehlverhalten des Arbeitnehmers hinweisen. Wertungen sind kontraproduktiv. Der Arbeitnehmer soll motiviert werden, sein Verhalten in Zukunft zu korrigieren und den Erwartungen seines Vorgesetzen anzupassen.

Die Abmahnung muss bestimmt sein und die konkrete missbilligte Handlung beschreiben. Zudem muss sich der Inhalt der Abmahnung auf nachweisbare Tatsachen beschränken und keinen Raum für Wertungen lassen.

 

Die Anwälte von LAWMUC unterstützen Sie tatkräftig bei der Erstellung einer Abmahnung und bei der Überprüfung der Wirksamkeit einer ausgesprochenen Abmahnung.

Hält der Arbeitnehmer die Abmahnung grundsätzlich für ungerechtfertigt oder falsch, so kann er die Beseitigung aus der Personalakte notfalls auch gerichtlich verlangen. Der Arbeitnehmer muss jedoch nicht direkt nach Zugang der Abmahnung tätig werden. Entscheiden dabei ist, dass die Einwände gegen die Abmahnung beweisbar sind.

Wirkung der Abmahnung

– Der Arbeitnehmer kann im Wiederholungfalle des rechtmäßig abgemahnten Verhaltens ohne weitere Warnung fristlos gekündigt werden;

– Die Abmahnung führt dazu, dass der Arbeitnehmer nicht wegen des konkreten abgemahnten Vorfalls gekündigt wird, sondern nur, wenn er dieses Verhalten wiederholt (Verbrauch des Kündigungsgrundes);

 

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben oder eine solche aussprechen wollen, setzten Sie sich in Verbindung mit den Rechtsanwälten von LAWMUC, um umfassend rechtlich beraten zu werden. So vermeiden Sie Fehler, die gravierende Konsequenzen mit sich bringen können.

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