Abfindung
Abfindung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
Wenn ein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Arbeitnehmers oder durch fristlose oder fristgemäße Kündigung des Arbeitgebers erfolgt, dann stellt sich oft die Frage nach dem Recht auf eine Abfindung des Arbeitnehmers. Betroffene sollten sich am besten zeitnah an einen Rechtsanwalt wenden, der die Chancen und Risiken in ihrem Fall überprüfen kann. Insbesondere wenn eine Kündigung bereits erfolgt ist muss schnell gehandelt werden. Gerne können Sie Ihre kostenlose und unverbindliche Anfrage an uns sowohl telefonisch als auch per Email richten.
Der Gesetzgeber sieht keinen grundsätzlichen Anspruch auf eine Abfindung vor. Vielmehr müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erhalt einer Abfindung einräumen:
- Vereinbarung einer Abfindung im Aufhebungsvertrag
- Vereinbarung einer Abfindung im gerichtlichen Vergleich
- Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz
- Betriebsvereinbarung (Sozialplan)
1.Vereinbarung einer Abfindung im Aufhebungsvertrag
Die Abfindung ist vielmehr eine Einigungssache und unterlägt nicht einer festen gesetzlichen Regelung. Dabei gilt in der Regel folgende Faustformel: Je größer das Interesse des Arbeitgebers an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses und je geringer seine Chancen dieses mit legalen Mitteln durchzusetzen, desto größer ist die Abfindung, die der Arbeitnehmer aushandeln kann.
2. Vereinbarung einer Abfindung im gerichtlichen Vergleich
Die meisten Fälle einer Abfindung werden allerdings vor Arbeitsgericht ausgehandelt. Nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer 3 Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben. Kommt es zu einer Klage, ist oft eine oder sogar beide Parteien nicht mehr bereit, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, dass sich beide Parteien vor dem Arbeitsgericht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung einigen. Die Höhe der Abfindung richtet sich dabei nach der Beschäftigungsdauer, nach den Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage und nach dem Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch die finanzielle Situation des Arbeitgebers ist ein ausschlaggebendes Verhandlungskriterium für die Höhe der Abfindung.
3. Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz
Im Kündigungsschutzgesetz finden sich zwei Konstellationen, die die Abfindung regeln:
Abfindung wegen Auflösungsantrag des Arbeitnehmers
Ist die eingereichte Kündigungsschutzklage erfolgreich, besteht das Arbeitsverhältnis fort, als wäre es nicht gekündigt worden. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall seine Beschäftigung wieder aufnehmen. Dies ist jedoch zu diesem Zeitpunkt aufgrund der vorliegenden Auseinandersetzungen für die Vertragsparteien unzumutbar und somit kann der Arbeitsvertrag nicht fortgesetzt werden.
In so einem Fall kann die jeweilige Partei einen Auflösungsantrag beim Arbeitsgericht stellen. Das Gericht erklärt dann das Arbeitsverhältnis für aufgehoben und verurteilt den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung.
Abfindung nach Angebot des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit bereits bei Ausspruch der Kündigung einen Kündigungsschutzprozess zu verhindern.
Dem Arbeitgeber steht es frei, dem Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben eine Abfindung in Höhe von 1/2 Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr nach § 1 a KSchG anzubieten, jedoch nur für den Fall, dass dieser auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet.
Mit dem Ablauf der 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage entsteht dann der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Abfindung.
Regelungen zur Steuerfreiheit bei der Abfindung
Seit dem 01.01.2006 sind Abfindungen wie ein ganz normales Arbeitseinkommen zu versteuern. Es gilt jedoch für Abfindungen die begünstigende Fünftel-Regelung.