Die Anwälte von LAWMUC sind Ihr kompetenter Partner im Medizinrecht. Im Medizinrecht werden zum einen die Rechtsbeziehungen zwischen Ärzte und Patienten geregelt. Außerdem regelt das Medizinrecht die öffentlich-rechtlichen Regelungen der Berufsausübung von Ärzten und Zahnärzten.
Ein Tätigkeitsschwerpunkt unserer Rechtsanwälte ist das Arzthaftungsrecht.
Arzthaftungsrecht
Die Arzthaftung bezeichnet die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Ärzte und Zahnärzte gegenüber ihren Patienten, die aus der Verletzung ärztlicher Sorgfaltspflichten resultiert.
Bei der ärztlichen Behandlung entsteht ein Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patienten. Aufgrund dieses Vertrages, der rechtlich einen Dienstvertrag darstellt, schuldet der Arzt fachgerechte Bemühungen, die eine Heilung oder Linderung von Beschwerden herbeiführen sollen. Bei Pflichtverletzungen im Rahmen des Behandlungsvertrages können den Patienten Ansprüche auf Schadensersatz zustehen.
Die Pflichtverletzungen im Rahmen von Behandlungsverträgen lassen sich unterteilen in Behandlungsfehler,Dokumentationsfehler, Aufklärungsfehler und sonstige Pflichtverletzungen.
Von einem Behandlungsfehler spricht man im Allgemeinen, wenn die medizinische Behandlung nicht gemäß der zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards durchgeführt worden ist (§ 280 I BGB, § 630a II BGB). Behandlungsfehler können sich sowohl aus einem aktiven Tun oder aus einem Unterlassen ergeben.
Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Pflichtverstoß eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt und dieser aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein derartiger Fehler einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.
Aufklärungsfehler – Vor Diagnose- und Heileingriffen sowie vor dem Verschreiben und Verabreichen von Medikamenten muss eine ärztliche Aufklärung erfolgen, so dass der Patient eine Vorstellung von sämtlichen relevanten Umständen bekommt – von seiner Krankheit, von Art und Umfang der bevorstehenden Maßnahme, von den Risiken und den Auswirkungen auf seine private und berufliche Lebensführung usw. Dabei gilt die Regel, dass je schwerer und einschneidender die Folge der ärztlichen Maßnahme für den Patienten ist, umso gründlicher und ausführlicher er aufzuklären hat.
Dokumentationsfehler – ein Dokumentationsfehler liegt vor, wenn ein Arzt die ihm obliegenden Dokumentationspflichten verletzt. Der Arzt ist verpflichtet seine Befunde, therapeutische Maßnahmen und sonstige relevante Fragen zu dokumentieren. Damit soll zum einen Rechenschaft über die Behandlung seines Patienten abgelegt werden und zum anderen auch für den Fall des Ausscheidens des Arztes es auch einen anderem Arzt ermöglichen die Behandlung fortzusetzen.