Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Schutz der eigenen Werke durch das Urheberrechtsgesetz

Foto- und Bildrechte

  1. Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild ist in § 22 KUG geregelt und besagt, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder veröffentlicht werden dürfen.

Dabei ist zwischen Herstellung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlicher Zugänglichmachung zu unterscheiden. Das Fotografieren selbst fällt also nicht direkt unter das Verbot von § 22 KUG.

  1. Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Eine unberechtigt angefertigte Abbildung könnte jedoch laut ständiger Rechtsprechung eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen-

Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, macht sich sogar strafbar (§ 201a StGB). Nun ja, als Wohnung oder „gegen Einblick besonders geschützten Raum“ wird man den Englischen Garten wohl nicht bezeichnen können. Mit § 201a StGB kommen wir also hier nicht weiter.

Also zurück zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das Bundesverfassungsgericht erkennt ein Schutzbedürfnis des Menschen vor einer datenmäßigen Fixierung seines Erscheinungsbildes an. Dies gilt gerade heute, wo man nahezu mit jedem Smartphone qualitativ hochwertige Personenfotos herstellen und in kürzester Zeit auf der ganzen Welt verbreiten kann. Ist ein Foto erst einmal erstellt, fehlt dem Betroffenen quasi jegliche Kontrollmöglichkeit. Die Praxis sollte sich daher auch für die Anfertigung von Fotografien an den §§ 22 und 23 KUG orientieren. Das bedeutet: Gemäß § 22 KUG ist dann eben im Ergebnis doch auch schon die Anfertigung eines Fotos grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Betroffene einwilligt – oder wenn eine der gesetzlich normierten Ausnahmen eingreift (dazu sogleich).

  1. Ausnahmen vom Bildnisschutz

3 a.) Fehlende Erkennbarkeit

Unproblematisch ist die Anfertigung eines Personenfotos dann, wenn der Abgebildete nicht erkennbar dargestellt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich nicht um einen Eingriff in die Intimsphäre des Betroffenen (Nacktfoto) handelt. Streitig kann aber schon wieder sein, wann eine Person erkennbar ist. Dazu ist nicht unbedingt erforderlich, dass die Gesichtszüge zu sehen sind, sondern die Erkennbarkeit kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.

3 b.) (Stillschweigende) Einwilligung

Natürlich ist eine Bildaufnahme auch dann zulässig, wenn der Betroffene einwilligt. Hier ist neben der ausdrücklichen Einwilligung im Einzelfall auch an eine stillschweigende, konkludente Einwilligung zu denken. Die bloße Duldung einer Aufnahme ohne Gegenwehr stellt jedoch in aller Regel noch keine Einwilligung dar. Wer sich auf das Vorliegen einer Einwilligung beruft, hat diese zu beweisen.

3 c.) Beiwerk neben einer Landschaft

  • 23 Absatz 1 Nr. 2 KUG lässt die Verbreitung – und damit natürlich auch die Herstellung – von Fotografien dann zu, wenn die Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint. Beiwerk ist eine Person dann, wenn sie keinen Einfluss auf das Thema des Bildes ausübt, wenn also die Abbildung der Person in der Aufmerksamkeit des Betrachters weitgehend in den Hintergrund tritt. Das sollte unseren Fall doch eigentlich lösen, oder? Aber Vorsicht: Die Rechtsprechung ist hier teilweise recht streng. Nicht als bloßes Beiwerk angesehen wurden zum Beispiel die Radfahrergruppe auf einer Straße oder eine Wandergruppe vor Gebirgspanorama.

Legt man diesen Maßstab zugrunde, so hat unser älterer Herr (mit der jungen Dame im Arm) im Englischen Garten doch gute Chancen, dass er, sofern er auf dem Bild erkennbar ist, nicht als bloßes Beiwerk angesehen wird. Aber natürlich ist dies immer eine Frage der Beurteilung und Abwägung im Einzelfall.

  1. Panoramafreiheit

Und was hat es nun mit der sogenannten Panoramafreiheit auf sich? Gibt es so etwas überhaupt?

Ja, den Begriff Panoramafreiheit gibt es, er umschreibt die Regelung in § 59 des Urheberrechtsgesetzes. Danach ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, unter anderem durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

Aber Vorsicht: Die Panoramafreiheit erlaubt immer nur die Aufnahme (bzw. Verbreitung von Aufnahmen) von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, also in erster Linie von Bauwerken. Das Fotografieren von Personen lässt sich mit § 59 UrhG dagegen nicht rechtfertigen.

  1. Fazit

In dem eingangs geschilderten Fall könnte das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des fotografierten Paares betroffen/verletzt sein, wenn die Personen erkennbar sind und nicht bloßes Beiwerk in der Landschaft (§ 23 KUG). Mit „Panoramafreiheit“ (§ 59 UrhG) hat das Ganze allerdings nichts zu tun.

Letztendlich ist man aber auch bei Anwendung der juristischen Kriterien nicht viel schlauer als der juristisch nicht vorgebildeten Spaziergänger auf der Straße. Ob das Foto im Einzelfall erlaubt ist oder nicht, ist von einer Wertung abhängig. Aber zumindest können wir als Juristen die relevanten Wertungskriterien benennen und müssen uns nicht auf pauschale Urteile wie „Unverschämtheit“ oder „Nun haben Sie sich mal nicht so!“ beschränken.

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