Befristung im Arbeitsvertrag
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses wird vom Gesetzgeber im Teilzeitbefristungsgesetz geregelt.
Die Befristung ist grundsätzlich zulässig, wenn einer der in § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG (TeilzeitBefristungsGesetz) genannten sachlichen Gründe vorliegt. Allerdings ist eine Befristung auch ohne Sachgrund nach § 14 TzBfGzulässig, wenn z.B. die Gesamtdauer von 2 Jahren nicht überschritten wird und dabei eine maximal dreimalige Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vorgenommen wird.
Für die meisten Arbeitnehmer wirken die Regelung im Kündigungsschutzgesetznach Ablauf der Probezeit. Dies hat zur Folge, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers erschwert erfolgen kann. Das Kündigungsrechthaben wir unter der RubrikKündigung ausführlich dargestellt. Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber eine wirksame Kündigung nicht ohne weiteres aussprechen. Deshalb wird die Befristung zunehmend von den Arbeitgebern bevorzugt und in den Arbeitsverträgen aufgenommen. Somit kann der Arbeitgeber die Unsicherheiten eines potentiellen Kündigungsschutzverfahrens und andere Kündigungsschutzvorschriften umgehen.
Aufgrund der Komplexität der Befristungsthematik in den Arbeitsverträgen ist besondere Vorsicht bei den Gestaltung und Auslegung der befristeten Verträge geboten.
Voraussetzungen für eine wirksame Befristung
Die Befristung muss schriftlich erfolgen. Die Schriftform gehört zu den formellen Voraussetzungen einer wirksamen Befristung. Eine spätere Befristungsvereinbarung oder auch nur die nachträgliche schriftliche Fixierung kann zur Unwirksamkeit führen. Ebenfalls bei der Abrede der Befristung ist zu beachten, dass eine vorzeitige Kündbarkeit des Vertrages vereinbart wird, da ohne eine solche das Recht zur ordentlichen Kündigung vor Ende des Befristungszeitraumes ausgeschlossen ist.
Eine Befristung darf in bestimmten Fällen vereinbart werden. Zu diesen Fällen gehören die in § 14 TzBfG aufgeführtenSachgründe. Der in § 14 TzBfG genannte Sachgrund der erstmaligen Befristung bei einer Person, die älter als 58 Jahre ist, ist nach jüngster Rechtsprechung des EuGH unzulässig, da dies eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellt.
Der Arbeitnehmer, der die Wirksamkeit der Befristung in Zweifel zieht, muss allerdings innerhalb von 3 Wochen ab Ende der Befristung Entfristungsklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben.
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