Geringfügige Beschäftigung (sog.“Mini-Job“)
Grundsätzlich sind geringfügig Beschäftigte Arbeitnehmer, wie alle anderen Arbeitnehmer auch. Das heißt, dass sie die gleichen Rechte haben, wie z.B. ein Recht auf Urlaub, ein Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, ein Recht zur Teilnahme an den Betriebsratswahlen, das Recht auf Erhalt des Mindestlohns und vor allem ein Recht auf Einhaltung der Regeln des Kündigungsschutzes. Es sind aber auch gewisse Besonderheiten und Beschränkungen bei den geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern zu beachten.
Urlaubsansprüche und Entgeltfortzahlung geringfügig Beschäftigter
Sehr Häufig stellt man sich die Frage, ob ein geringfügig Beschäftigter überhaupt einen Urlaubsanspruch oder einen Entgeltfortzahlungsanspruch hat. Selbstverständlich stehen auch den geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern diese Ansprüche zu.
Natürlich hat jeder, der in einem Arbeitsverhältnis steht, einen Anspruch auf seinen gesetzlichen Jahresurlaub.
Wie bereits oben geschildert, kann auch der geringfügig Beschäftigte Urlaub beanspruchen. Der Arbeitgeber kann diesen Anspruch nicht ausschließen. Auch für diese Arbeitnehmer gilt innerhalb der ersten sechs Monate ein Anspruch auf anteiligen Urlaub für jeden vollen Arbeitsmonat. Nach sechs Monaten entsteht dann der volle Urlaubsanspruch.
Der Unterschied zu den Vollzeitarbeitnehmern besteht jedoch darin, dass der geringfügig Beschäftigte sinngemäß nicht in gleichem Umfang beschäftigt wird.
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch sieht einen Anspruch auf mindestens 24 Werktage pro Jahr vor. Der Gesetzgeber stellt dabei auf eine 6-Tage-Woche ab (Montag bis Samstag). Bei geringfügig Beschäftigten verringert sich der Mindesturlaubsanspruch somit anteilig. Bei einer Beschäftigung an nur 5 Tagen der Woche beträgt der minimale Urlaubsanspruch also 20 Tage, bei nur 4 Tagen 16 Tage u. s. w..Maßgeblich ist nicht die Stundenanzahl pro Woche, sondern es kommt darauf an, wie viele Tage der Arbeitnehmer pro Woche beschäftigt wird. Der geringfügig Beschäftigte, der Montag bis Samstag je 2 Stunden beschäftigt wird, hat also auch 24 Werktage Urlaubsanspruch.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht nach vierwöchiger Dauer des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber muss dem geringfügig Beschäftigten die Vergütung zahlen, die er verdient hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig geworden wäre.
Kündigungsschutz geringfügig Beschäftigter
Der allgemeine Kündigungsschutz greift auch hier ein. Damit sind im Falle der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes die personenbedingte (z.B. Krankheit, fehlende Befähigung), verhaltensbedingte (z.B. grobes Fehlverhalten des Arbeitnehmers) und betriebsbedingte (z.B. Betriebsschließung) Kündigungen zulässig.
In der Probezeit darf nicht mit einer kürzeren Kündigungsfrist als 2 Wochen, ansonsten nur nach den gesetzlichen Kündigungsfristen von mindestens 4 Wochen gekündigt werden.
Die Besonderheit bei den geringfügig Beschäftigten besteht darin, dass Bekannt ist, dass diese Personengruppen einen anderen Versicherungsstatus haben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Personen der Bundesknappschaft anzuzeigen und die Rentenversicherungsbeiträge an diese abzuführen. Der Betrag bis zu EUR 450,00 bleibt jedoch für den Arbeitnehmer abzugsfrei.