Abmahnung von der Kanzlei Waldorf Frommer wegen Filesharing in Sachen „The foreigner“ – wichtige Informationen vom Rechtsanwalt

Die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag ihres Mandanten aktuell Anschlussinhaber wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen in der Sache „The foreigner“ ab.
Betroffene können uns unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um ihren Fall unverbindlich zu besprechen. Abgemahnte Anschlussinhaber in der Sache „The foreigner“ können bundesweit von unserer kostenfreien Erstberatung Gebrauch machen.

Abmahnung von den Waldorf Frommer Rechtsanwälten wegen Filesharing in der Sache „The foreigner“ erhalten? Wie soll man darauf reagieren?

Sie haben eine Abmahnung von den Waldorf Frommer Rechtsanwälten wegen Filesharing an „The foreigner“ erhalten und wissen nicht wie Sie am besten reagieren sollen? Die Anwälte von LAWMUC haben die relevantesten Fakten für abgemahnte Anschlussinhaber zusammengestellt.
Den von der Abmahnung Betroffenen wird von den Waldorf Frommer Rechtsanwälten vorgeworfen den Film „The foreigner“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Durch das Abmahnschreiben in der Sache „The foreigner“ macht die Kanzlei Waldorf Frommer Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung gegen die Betroffenen aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend.

Was fordern die Waldorf Frommer Rechtsanwälte in der Sache „The foreigner“?

Die betroffenen Anschlussinhaber werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadenersatz als auch die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu begleichen. Nach der Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages wird eine außergerichtliche Einigung angestrebt.

Abmahnung den Waldorf Frommer Rechtsanwälten in der Sache „The foreigner“ erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie ebenfalls eine Abmahnung von den Waldorf Frommer Rechtsanwälten in der Sache „The foreigner“ erhalten?
Unsere Rechtsanwälte raten Ihnen die Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten, bevor Sie voreilig die geltend gemachten Zahlungen leisten oder die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben.

Unter welchen Voraussetzungen haben die betroffenen Anschlussinhaber besonders gute Chancen gegen die Abmahnung den Waldorf Frommer Rechtsanwälten in der Sache „The foreigner“?

In sehr vielen Fällen haben die betroffenen Anschlussinhaber erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten.
Gute Verteidigungsmöglichkeiten haben Betroffene in der Sache „The foreigner“ zum Beispiel, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. In derartigen Fällen kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in die Haftung genommen werden. Zwar kommt dann noch eine Störerhaftung in Betracht, jedoch verpflichtet diese nicht zum Schadensersatz. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Daher sollte man frühzeitig einen fachkundigen Rechtsanwalt kontaktieren.

Auch in Bezug auf die Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht um Rat ersucht werden. Dieser kann die Unterlassungserklärung anpassen und die beste Lösung für den Mahnungsadressaten finden.

Gerne können Betroffene uns unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um ihren Fall unverbindlich zu besprechen. Abgemahnte Anschlussinhaber in der Sache „The foreigner“ können von unserer kostenlosen Ersteinschätzung Gebrauch machen.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.

Ist eine Unterlassungserklärung in der Sache „The foreigner“ die einzige Lösung?

Eine Unterlassungserklärung stellt eine zeitlich unbeschränkt gültige vertragliche Verpflichtung zur Bezahlung einer Vertragsstrafe dar. Viele Anwälte empfehlen eine modifizierte Unterlassungserklärung, bei deren Anwendung abgemahnte Anschlussinhaber einige Vorteile bekommen können. In jedem Fall muss jedoch genau überprüft werden, ob eine Unterlassungserklärung tatsächlich die einzige Lösung ist. Unter Umständen kann eine Unterlassungserklärung vermieden werden.

Verteigigung gegen eine Abmahnung in der Sache „The foreigner“ auf Augenhöhe

Bei einer Abmahnung in der Sache „The foreigner“ haben abgemahnte Anschlussinhaber beste Chancen, wenn sie sich von einem engagierten Rechtsanwalt vertreten lassen und dadurch Waldorf Frommer auf Augenhöhe begegnen. Ohne einen kompetenten Rechtsanwalt wird man in der Regel nicht ernst genommen.

„The foreigner“ zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung in der Sache „The foreigner“ ist, dass der abgemahnte Anschlussinhaber „The foreigner“ zum Download angeboten hat. Dabei sollte beachtet werden, dass dies schneller klappt als man in der Regel vermutet. Dies kann oft sogar in wenigen Sekunden geschehen sobald eine Verbindung zum Internet hergestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob die im Raum stehende Urheberrechtsverletzung bewusst begangen ist.

Verteidigungsstrategien bei Abmahnung in der Sache „The foreigner“ im Mehrpersonenhaushalt

abgemahnte Anschlussinhaber haben in vielen Fällen gute Chancen gegen eine Abmahnung in der Sache „The foreigner“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „The foreigner“ angeboten hat und der Anschlussinhaber dabei keine Pflichten verletzt hat. In derart gelagerten Fällen kann oft die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„The foreigner“ – Fragen bezüglich der IP-Adresse

abgemahnte Anschlussinhaber wundern sich oft warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Der Unterschied ergibt sich dadurch, dass es sich um dynamische IP-Adressen handelt, die sich alle 24 Stunden ändern.

„The foreigner“ – Haftungsvoraussetzungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Anschlussinhaber nur in denjenigen Fällen haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber den Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und hierbei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss stets eine konkrete Überprüfung vorgenommen werden.