Arbeitsvertrag

ARBEITSVERTRAG 

Form des Arbeitsvertrages

Die Arbeitsverträge bedürfen grundsätzlich keiner Schriftform und können daher auch formfrei abgeschlossen werden, d.h. mündlich, schriftlich oder durch „schlüssiges Handeln“ (§ 105 I S.1GewO). Im Einzelfall kann eine Schriftform durch Tarifvertrag vorgesehen sein. Der Arbeitgeber muss jedoch nach § 2 NachwG spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisse sdie wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen, die Niederschrift unterschreiben und die Niederschrift dem Arbeitnehmer aushändigen.

Vom Grundsatz der Formfreiheit des Arbeitsvertrages besteht eine Reihe von gesetzlichen Ausnahmen:

Werden nach Vertragsschluss noch Wettbewerbsverbote mit dem Arbeitnehmer vereinbart (§§ 74 ff. HGB), müssen diese in Schriftform erfolgen, weil der Arbeitnehmer vor den Gefahren einer Wettbewerbsklausel gewarnt werden soll.

Berufausbildungsverträge sind zwar ohne Einhaltung einer Schriftform wirksam. Der Auszubildende hat aber Anspruch darauf, dass der Vertragsinhalt schriftlich niederlegt wird (§ 4 BBiG).

Der Verleiher ist nach § 11 I AÜG (mit Hinweis auf das NachwG) verpflichtet, den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses in einer von ihm zu unterzeichnenden Urkunde aufzunehmen.

Wird ein befristeter oder auflösend bedingter Arbeitsvertrag geschlossen, so bedarf nur die entsprechende Befristungs- oder Bedingungsklausel des Vertrages zwingend der Schriftform (§§ 14 IV, 21 TzBfG). Fehlt die Schriftform, so gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen, wenn der Arbeitnehmer dies innerhalb 3 Wochen nach dem Ablauf der Frist oder des Eintritts der auflösenden Bedingung geltend macht t (§§ 16, 17, 21 TzBfG).

Problematisch wird es, wenn der Arbeitnehmer keinen Arbeitsvertrag von dem Arbeitgeber ausgehändigt bekommt. Dies führt zu mehreren Fragen hinsichtlich des Lohnanspruches.

Wichtig ist zu verstehen, dass die Arbeitsverträge immer wirksam sind, auch wenn Sie mündlich abgeschlossen wurden. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages auch einen Anspruch auf Lohn für die erbrachten Leistungen haben.

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