Kita-Platz

Der Anspruch auf einen Krippenplatz/Kindergartenplatz/Kitaplatz

Rechtsanspruch auf Kinderkrippenplatz / Kindergartenplatz – wer hat ihn?

Viele Eltern fragen sich, ob sie einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz haben, sei es in einem Kindergarten, in einer Kinderkrippe oder bei einerTagesmutter. Im Jahr 2013 wurde ein verbindlicher Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz eingeführt. Zahlreiche  Gerichte haben bereits zu Gunsten der Eltern entschieden. Auch in München hat das Verwaltungsgericht die Rechte der Eltern und Kinder gestärkt.

Einzelheiten zum Anspruch auf einen Kitaplatz

Aus § 24 SGB VIII ergibt sich die Verpflichtung einer Gemeinde, so etwa auch der Stadt München, einen Kinderkrippenplatz bzw. Kindergartenplatz zu verschaffen. Diesen Anspruch kann man auch gerichtlich durchsetzen, sogar in einem Eilverfahren.

Städtische oder private Kindertageseinrichtung?

Der Anspruch ist zum einen auf die Verschaffung eines Platzes in einer gemeindlichen bzw. städtischen Einrichtung gerichtet. Außerdem kann er aber auch dahingehend gerichtet sein, dass ein Platz in einer privaten Einrichtung bereitgestellt werden muss.

Entfernung vom Wohnort

Grundsätzlichist der Anspruch auf den nächstgelegenen freien Kitaplatz gerichtet. Dabei stellt sich natürlich die Frage wie weit die Tagesstätte vom Wohnort entfernt sein darf.

Zum einen muss die Entfernung zwischen dem Wohnort und der Tagesstätte für das Kind zumutbar sein. Zum anderen muss sie auch für die Eltern zumutbar sein, da diese den Zeitaufwand für die Fahrt zu der Kindertageseinrichtung mit ihrer Arbeit vereinbaren können müssen. In der Regel wird von den Verwaltungsgerichten eine Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis zu 30 Minuten als zumutbar angesehen. Bei der Berechnung der Fahrtzeiten sollen grundsätzlich die Angaben auf Googlemaps berücksichtigt werden. Es gibt jedoch durchaus auch Fälle, in denen selbst 30 Minuten Fahrtzeit als zu lang angesehen worden sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Fahrt in die Kindertageseinrichtung in eine ganz andere Richtung geht als die Arbeitsstätten der Eltern.

Höhe der Gebühren

Der Verwaltungsgerichtshof München hat entschieden, dass bei den Kitaplätzen ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht. Dies bedeutet, dass selbst wenn das Kind einen Platz in einer privaten Kita bekommt, die für städtische Kitas geltenden Gebühren zu berücksichtigen sind.

Anforderungen an die Einrichtung

Zu beachten ist weiterhin, dass die Kindertageseinrichtung sämtliche gesetzlichen Anforderungen erfüllen muss. Das sind insbesondere eine Förderung nach dem Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan, ein ausreichender Personalschlüssel (Besetzung mit pädagogischen Fach- und Ergänzungskräften), adäquate Raumgrößen usw.

 

 

Anmeldefrist für einen Kitaplatz

Die Anmeldefrist für einen Kitaplatz ergibt sich aus Art. 45a Bay. AGSG. Demnach müssen die Erziehungsberechtigten die Gemeindemindestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme in Kenntnis setzen.

Besonders wichtig ist somit, dass diese Frist in Gang gesetzt wird. Dafür reicht die bloße Anmeldung in einer städtischen Kindertageseinrichtung grundsätzlich nicht aus. Vielmehr müssen die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten eine Anmeldung bei der Elternberatungsstelle der Gemeinde oder beim Jugendamt oder Landratsamt vornehmen. Zuständig in München ist das Referat für Bildung und Sport und behördenintern die Elternberatungsstelle.

Eltern und andere Erziehungsberechtigte aus München sollten sich also zeitnah an folgende Stelle wenden:

Kita-Elternberatung der Landeshauptstadt München, Referat für Bildung und Sport, Bayerstraße 28, 80335 München, Tel.: 089 233 96 771

Ein weiterer wichtiger Punkt ist der den Eltern zustehende Beratungsanspruch gegenüber der Gemeinde. Dieser ergibt sich aus § 24 Abs. 5 SGB VIII und besagt, dass sich Eltern über sämtliche Aspekte der verschiedenen Kindertageseinrichtungen informieren lassen können.

Einen sehr guten Überblick über die verschiedenen Kindertageseinrichtungen ermöglicht der Kita Finder der Stadt München.

Folgen der Nichterfüllung des Anspruchs auf einen Kita-Platz

Viele Eltern fragen sich welche Rechte sie haben, wenn die Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Kitaplatzanspruch nicht erfüllen. Grundsätzlich haben die Eltern einen Schadensersatzanspruch, wenn die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII erfüllt sind. Dieser umfasst auch einen Anspruch auf Ersatz der Differenzkosten, wenn die Eltern aufgrund der Untätigkeit der Gemeinde einen anderen, teureren Kitaplatz annehmen müssen.

Betroffene Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte können sich bei Fragen unverbindlich an die Anwälte von LAWMUC wenden.