Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen

Zum 1. August 2013 trat das „Bayerische Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen, BayBQFG“ („Anerkennungsgesetz“) in Kraft.

 

Nach Inkrafttreten des Bundes-BQFG im April 2012 schafft das BayBQFG einen Anspruch auf Bewertung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen für im Freistaat Bayern landesrechtlich geregelte Berufe.

Wer kann den Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation stellen?

Ein Verfahren zur Überprüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation nach dem Anerkennungsgesetz (BQFG) können Sie beantragen, wenn Sie über eine im Ausland abgeschlossene Ausbildung bzw. einen ausländischen Berufsabschluss verfügen oder ein Studium im Ausland abgeschlossen haben und beabsichtigen, in Deutschland zu arbeiten.

In den einzelnen Fachregelungen der reglementierten Berufe kann der Zugang zum Verfahren unterschiedlich ausgestaltet sein. Ein Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden. Nicht zugänglich ist das Verfahren für ungelernte oder angelernte Personen, die über keinen Berufsabschluss aus einem anderen Staat verfügen.

Was sind die Voraussetzungen für die Antragstellung auf die Anerkennung?

Sie müssen über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium im Ausland verfügen. Eine Anerkennung nur aufgrund von Berufserfahrung ist nicht möglich.

Die im Ausland abgeschlossene Ausbildung muss mit der entsprechenden inländischen vergleichbar sein (sog. Referenzberuf) und durch einen entsprechenden Ausbildungsnachweis belegt werden. Schulungen, Lehrgänge und anderweitig erworbene Zertifikate sind in der Regel nicht als vollwertige Ausbildung zu werten.

Die Anerkennung ist nur für den festgelegten Referenzberuf möglich, nicht jedoch für einen anderen ggf. verwandten Beruf.

Wo kann der Antrag auf Anerkennung gestellt werden?

Für viele reglementierte Berufe sind Behörden in den jeweiligen Ländern zuständig.

Die für die einzelnen Berufe zuständigen Stellen werden jeweils aktuell im Anerkennungsportal des Bundes ausgewiesen. Mit einem Fragesystem im Anerkennungs-Finder werden Anerkennungsinteressierte direkt zu der für sie zuständigen Stelle geleitet.

Für welche Berufe kann ein Antrag gestellt werden?

Im Anerkennungsverfahren unterscheidet man  zwischen reglementierten Berufen (zum Beispiel Arzt/Ärztin, Gesundheits- und Krankenpfleger/in, Lehrer/in) und nicht-reglementierten Berufen (zum Beispiel Ausbildungsberufe im dualen System wie Mechatroniker/in, Bäcker/in).

Die Prüfung der Gleichwertigkeit hat bei den reglementierten und den nicht-reglementierten Berufen einen unterschiedlichen Vorgang und damit auch unterschiedliche Rechtsfolgen.

Bei nicht-reglementierten Berufen ist es möglich, sich auch ohne formale Gleichwertigkeitsbescheinigung direkt auf dem Arbeitsmarkt zu bewerben und zu arbeiten.

 

Mit der Gleichwertigkeitsbescheinigung wird der Inhaber rechtlich mit Personen gleichstellt, die einen entsprechenden deutschen Berufsabschluss besitzen.

 

Was versteht man unter dem Anerkennungverfahren?

 

Man unterscheidet zwischen einem Anerkennungsverfahren nach dem Anerkennungsgesetz des Bundes und  einem solchen nach den Anerkennungsgesetzen der Länder.

 

Anerkennungsverfahren nach dem Anerkennungsgesetz des Bundes:

Dieses findet Anwendung, wenn ein im Ausland erworbener Berufsabschluss mit einem deutschenReferenzabschluss verglichen wird, der auf Bundesrecht beruht. Insofern können Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren durchgeführt werden für:

 

  • alle Aus- und Fortbildungsabschlüsse im dualen System (nach BQFG) und
  • alle bundesrechtlich reglementierten Berufe (nach Berufs-Fachgesetzen).

 

Die Gleichwertigkeitsprüfung erfolgt bezogen auf den aktuell gültigen deutschen Abschluss.

Anerkennungsverfahren nach den Anerkennungsgesetzen der Länder:
Hier wird ein im Ausland erworbener Berufsabschluss mit einem deutschen Referenzabschluss verglichen, der auf Landesrecht beruht. Je nach Bundesland gelten die Landesanerkennungsgesetze für unterschiedliche Berufe.

 

Was kostet das Anerkennungsverfahren?

 

Das Anerkennungsverfahren ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Gebührenregelungen der Länder und hängt vom individuellen Aufwand für die Durchführung des Verfahrens ab.

 

Die Kosten für Ihr Verfahren können Sie bei Ihrer Anerkennungsstelle erfragen, die Sie im Anerkennungs-Finder recherchieren können.

 

Der Gebührenrahmen für das Anerkennungsverfahren liegt  zwischen 80 bis 500 Euro, kann jedoch innerhalb eines Berufs und zwischen verschiedenen zuständigen Stellen von diesem Rahmen abweichen.

 

Die Kosten (zum Beispiel für Gebühren, Übersetzung und Beglaubigungen) müssen grundsätzlich vom Antragsteller selbst getragen werden. Die Höhe der Kosten für die einzureichenden Unterlagen hängt von deren Umfang ab.

 

Ablauf des Anerkennungsverfahrens

Die zuständige Behörde prüft anhand der eingereichten Zeugnisse und Nachweise, ob wesentliche inhaltliche Unterschiede zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und dem deutschen Berufsabschluss bestehen.

 

Wenn wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen bestehen, prüft die zuständige Stelle, ob diese durch sonstige Befähigungsnachweise (zum Beispiel Weiterbildungen, Zusatzausbildungen, relevante Zeugnisse) oder durch nachgewiesene einschlägige Berufserfahrungen – sowohl im In- als auch Ausland erworbene – ausgeglichen werden.

 

 

Unterlagen, die bei der Antragstellung benötigt werden

 

  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweis des im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlusses (z.B. Diplom der Universität, Zeugnis über Berufsausbildung) in beglaubigter Übersetzung
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (z.B. Arbeitszeugnis, Empfehlungsschreiben)
  • Sonstige Befähigungsnachweise (zum Beispiel zu beruflichen Weiterbildungen)
  • Erklärung, dass bisher kein Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellungnach dem BQFG gestellt wurde
  • Nachweis, dass der Antragsteller in Deutschland arbeiten will (entfällt für Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz und für Personen, mit Wohnort in der EU/EWR/Schweiz)

Die vorgelegten  Unterlagen müssen durch beeidigte Übersetzer  übersetzt werden und bei der zuständigen Stelle im Original oder als beglaubigte Kopien (www.justiz-dolmetscher.de) vorgelegt werden.

Eine Apostille ist in der Regel nicht erforderlich. Die zuständige Behörde könnte jedoch davon abweichen und eine Apostille anfordern. Dies wird im Einzelfall mit der zuständigen Prüfstelle geklärt.

Anpassungsmaßnahmen und Teilanerkennung

Sollte die zuständige Prüfstelle feststellen, dass wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen und der deutschen Berufsqualifikation bestehen, können diese Unterschiede durch die Teilnahme an Anpassungsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Prüfung)ausgleichen werden.

Im Bereich der reglementierten Berufe sind die einschlägigen Anpassungsmaßnahmen gesetzlich vorgeschrieben, da die Gleichwertigkeit in diesen Berufen Voraussetzung dafür ist, dass der Beruf in Deutschland ausgeübt werden kann.

Die Kosten für die Anpassungsmaßnahme müssen von den Antragstellenden selbst getragen werden.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder juristische Beratung für Ihr Anerkennungsverfahren benötigen, rufen Sie uns an und wir helfen Ihnen.

Unser Team hat eine langjährige Erfahrung bei Durchsetzung der Ansprüche im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens und kann Ihnen bei Ihren Angelegenheit behilflich sein.