Pflichtteil einklagen – wer kann Pflichtteilsansprüche geltend machen? Informationen vom Anwalt

Wer und wie kann Pflichtteilsansprüche gerichtlich geltend machen?

Nahen Angehörige, die enterbt wurden, können Pflichtteilsansprüche gegen den oder die Erben zustehen. Zentrale Vorschrift zum Pflichtteilsrecht ist § 2303 BGB.

Im Folgenden werden wir ausführlich schildern wann eine Pflichtteilsklage zulässig und sinnvoll ist, worauf man dabei dabei achten muss und mit welchen Kosten sie verbunden ist. Grundsätzlich empfiehlt es sich zeitnah einen erfahrenen Rechtsanwalt aufzusuchen, da im Erbrecht verschiedene Besonderheiten bestehen und es auch häufig um recht hohe Streitwerte/Ansprüche geht.

„§ 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.“

Anwaltliche Leistungen im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen

Rechtsanwalt Dimitrov und seine Kollegen bieten Ihnen bundesweit umfassende Beratung und Unterstützung im Erbrecht sowohl bei der Geltendmachung als auch bei der Abwehr von Pflichtteilsansprüchen. Dazu gehören Zahlungsansprüche, Auskunftsansprüche sowie Ansprüche zur Wertermittlung.

  • Überprüfung der Wirksamkeit / rechtlichen Zulässigkeit einer Enterbung
  • Bewertung von Immobilien- und Betriebsvermögen zur Feststellung des Pflichtteils
  • Außergerichtliche Einfordern von Pflichtteilsansprüchen
  • Gerichtliche Durchsetzung von Pflichtteilsrechten mittels Pflichtteilsklage
  • Untersuchung von Pflichtteilsansprüchen und ergänzenden Pflichtteilsansprüchen, die aufgrund von Schenkungen entstehen können
  • Berechnung der Pflichtteilsquote sowie des Pflichtteilsbetrages
  • Erstellung von Nachlassverzeichnissen zur Ermittlung des Erbes


Die Rechte eines Pflichtteilsberechtigten im Erbrecht

Pflichtteilsberechtigte werden nicht direkt an einer Erbschaft beteiligt. Stattdessen entsteht ein Zahlungsanspruch gegen die Erben, den Sie aktiv einfordern müssen.

Ohne die Position eines Erben haben Sie normalerweise keinen direkten Zugang zu Informationen über die im Nachlass enthaltenen Vermögenswerte. Das Gesetz, insbesondere § 2314 Abs. 1 BGB, räumt Ihnen jedoch spezifische Rechte zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche ein.

§ 2314 Auskunftspflicht des Erben

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

Sie haben also zunächst das Recht, vom Erben Auskunft über die Zusammensetzung des Nachlasses zu verlangen. Anschließend können Sie die Bewertung der Vermögenswerte im Nachlass fordern. Erst nach dieser Bewertung können Sie Ihren genauen Pflichtteilsanspruch quantifizieren und gegen den Erben rechtlich vorgehen.“

Braucht man einen Anwalt, um die Pflichtteilsrechte geltend zu machen?

Viele Pflichtteilsberechtigte stehen vor der Entscheidung, ob sie zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zwingend einen Rechtsanwalt beauftragen müssen. Grundsätzlich ist es möglich, Pflichtteilsansprüche sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich ohne anwaltliche Unterstützung geltend zu machen, insbesondere wenn zwischen Ihnen und dem Erben Einigkeit über Bestehen und Höhe des Pflichtteils besteht und der Erbe zahlungsfähig und -willig ist. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen mit einem Streitwert über 5.000 Euro ist vor dem Landgericht die Vertretung durch einen Anwalt gesetzlich vorgeschrieben.

Die Beauftragung eines Anwalts mit Erfahrung im Pflichtteilsrecht ist jedoch in diversen Situationen durchaus empfehlenswert. Etwa dann, wenn es Streitigkeiten bezüglich der Wirksamkeit einer Enterbung gibt, die im Rahmen des Erbscheinsverfahrens geklärt werden müssen. Oder aber auch wenn die Erben keine oder nur unzureichende Auskünfte über den Nachlass preisgeben. Ist der Wert des Nachlasses besonders hoch oder schwierig zu ermitteln, oder müssen z.B. Immobilien oder Unternehmensanteile bewertet werden, so ist die Unterstützung durch einen fachkundigen Anwalt durchaus sinnvoll. Hat es zu Lebzeiten des Erblassers Schenkungen gegeben, die den Pflichtteil beeinflussen könnten, so dürfte auch in diesem Fall eine anwaltliche Prüfung zielführend sein. Bei komplexen rechtlichen Fragen wie Pflichtteilsverzichte, Pflichtteilsentziehungen, Vermächtnisse oder Ausschlagungen dürfte die anwaltliche Hilfe ebenso meistens wichtig sein. Sollte die Gefahr der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen bestehen, wäre auch dringend professionelle Hilfe zu empfehlen.

Ein Rechtsanwalt wird normalerweise zunächst versuchen, Ihre Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen. Sollten diese Bemühungen an der Weigerung des Erben scheitern, kann eine Klage notwendig werden, insbesondere wenn der Erbe Informationen oder Zahlungen zurückhält oder Uneinigkeit über den Wert von Nachlassgegenständen auch nach Vorlage von Gutachten besteht.

Wie läuft die Pflichtteilsklage ab?

Die Einleitung einer Pflichtteilsklage erfolgt, wenn alle außergerichtlichen Wege zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche ausgeschöpft sind, ohne dass diese zum gewünschten Ergebnis geführt haben. Häufig wird hierfür eine Stufenklage angestrengt. Diese Art der Klage ermöglicht es, mehrere Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten – von der Auskunftserteilung über die Wertermittlung bis hin zur möglichen Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und schließlich der Zahlung – gemeinsam im Gerichtsverfahren zu verfolgen. Das Gericht entscheidet dann über jeden einzelnen Anspruch in Teilurteilen.

Vorteile der Stufenklage:

  1. Verjährungshemmung: Die Einreichung einer Stufenklage hemmt die Verjährung des Zahlungsanspruchs, auch wenn der genaue Wert des Pflichtteils anfangs aufgrund fehlender Informationen über den Nachlass noch nicht feststellbar ist.
  2. Kostenersparnis: Die Prozesskosten orientieren sich lediglich am Wert der höchsten Forderung (meist der Zahlungsanspruch), was bedeutet, dass nicht für jeden Anspruch einzeln Kosten anfallen.

Nachteile der Stufenklage:

  • Das Verfahren kann sich durch die Abwicklung mehrerer Stufen verzögern, was das Gerichtsverfahren verlängern kann.

Alternative Vorgehensweisen:

  1. Isolierte Auskunftsklage: Diese kann sinnvoll sein, wenn die Befürchtung besteht, dass der Nachlass überschuldet ist und gleichzeitig keine unmittelbare Verjährung droht. Diese Art der Klage kann zu geringeren Prozesskosten führen.
  2. Direkte Klage auf Zahlung: Wenn der Pflichtteilsberechtigte bereits genaue Kenntnis vom Wert des Nachlasses hat, kann direkt auf die Auszahlung des Pflichtteils geklagt werden. Dieser Weg führt potenziell schneller zu einer Auszahlung und vermeidet die umfangreicheren Prozesse einer Stufenklage.

Beide alternativen Vorgehensweisen sollten sorgfältig in Betracht gezogen werden, insbesondere unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls und der Dringlichkeit der Ansprüche. In jedem Fall empfiehlt es sich, bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen rechtlichen Rat einzuholen, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können.

Kosten bei Klagen im Zusammenhang mit dem Pflichtteil

In Zivilprozessen, wie beispielsweise Pflichtteilsprozessen, setzen sich die Prozesskosten aus Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten, vor allem Anwaltskosten, zusammen. Die Regel, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits trägt, motiviert eine sorgfältige Abwägung der Erfolgsaussichten vor der Einreichung einer Klage.

Bedeutung der Stufenklage: Die Stufenklage bietet den Vorteil, dass der Zahlungsanspruch zunächst nicht genau beziffert werden muss, was das Risiko eines teilweisen Unterliegens reduziert. Dies ermöglicht eine flexible Anpassung der Klageforderung nach Ermittlung des tatsächlichen Nachlasswertes.

Vorleistungspflicht des Klägers: Als Kläger müssen Sie sich bewusst sein, dass Sie in Vorleistung treten müssen, indem Sie die Gerichtskosten als Vorschuss sowie die eigenen Anwaltskosten zunächst selbst tragen. Diese finanzielle Belastung sollte vor Klageerhebung bedacht werden.

Kostenrückerstattung: Obwohl die Möglichkeit besteht, bei einem Prozesserfolg die eigenen Kosten vom Gegner zurückzufordern, ist dies ohne gerichtliche Klärung oft nicht durchsetzbar. Daher ist die Entscheidung zur Klage nicht nur eine Frage der rechtlichen, sondern auch der finanziellen Strategie.

Streitwertbestimmung: Der Streitwert, nach dem sich die Höhe der Prozesskosten richtet, wird vom Gericht bestimmt und entspricht bei einer Stufenklage in der Regel dem am Ende festgestellten Zahlungsanspruch. Die genaue Höhe des Streitwerts und damit der Kosten kann daher erst nach Feststellung des Nachlasswertes genau beziffert werden. Hier finden Sie einen praktischen Kostenrechner, mit dem Sie die genauen Kosten berechnen können.

Abschließende Überlegung: Es ist essenziell, die Erfolgsaussichten vor Prozessbeginn genau zu prüfen, da die finanziellen Risiken erheblich sein können. Eine rechtliche Beratung kann dabei helfen, die eigene Position realistisch einzuschätzen und unnötige Kosten zu vermeiden. Wer am Ende des Verfahrens erfolgreich ist, bekommt in der Regel seine Kosten erstattet, was einen zusätzlichen Anreiz darstellt, nur bei guten Erfolgsaussichten eine Klage zu führen.

Pflichtteil und Anwaltsvergütung

Bei der Beauftragung eines Anwalts für eine Pflichtteilsklage stehen Ihnen verschiedene Honorarmodelle zur Verfügung:

  1. Zeithonorar: Sie können mit Ihrem Anwalt ein Zeithonorar auf Basis eines vereinbarten Stundensatzes aushandeln. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dieses Zeithonorar die gesetzlichen Gebühren, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt sind, gem. § 4 RVG nicht unterschreiten darf. Ihr Anwalt ist also verpflichtet, mindestens die Gebühren nach dem RVG abzurechnen. Wichtig ist eine klare und eindeutige Vergütungsvereinbarung gem. § 3a RVG abzuschließen.
  2. Erfolgshonorar: In manchen Fällen kann auch ein Erfolgshonorar vereinbart werden. Dies ergibt sich aus § 4a RVG. Dabei erhält der Anwalt im Falle eines erfolgreichen Abschlusses der Klage eine höhere Vergütung, die in der Regel als Prozentsatz der erstrittenen Zahlung auf den Pflichtteil berechnet wird. Mit dieser Regelung übernimmt der Anwalt einen Teil des Risikos für den Fall eines Misserfolgs. Es ist wichtig zu wissen, dass solche Vereinbarungen strengen gesetzlichen Regelungen unterliegen und nicht in jedem Fall zulässig sind.
  3. Prozessfinanzierung: Eine weitere Option, die das Kostenrisiko für den Kläger minimiert, ist die Einschaltung eines Prozessfinanzierers. Dieser trägt das Risiko der Anwaltskosten sowohl auf Ihrer Seite als auch auf der gegnerischen, sowie die Gerichtskosten. Für seine Dienste erhält der Prozessfinanzierer im Erfolgsfall einen Anteil, der üblicherweise zwischen 20 und 40 Prozent des erstrittenen Pflichtteils liegt. Dies kann eine sinnvolle Lösung sein, wenn Sie das finanzielle Risiko einer Klage vermeiden wollen, jedoch wird dadurch auch ein Teil des möglichen Gewinns abgetreten. Die Kosten des Prozessfinanzierers hängen vor allem von den Risiken, der Komplexität des Falles und dem Streitwert ab.

Jede dieser Optionen hat ihre Vor- und Nachteile und die Wahl sollte sorgfältig abgewogen werden, basierend auf Ihrer persönlichen Situation, den Erfolgsaussichten der Klage und Ihrer finanziellen Bereitschaft, Risiken zu tragen. Eine ausführliche Beratung mit Ihrem Anwalt kann Ihnen helfen, die beste Entscheidung zu treffen.

Pflichtteil und Vollstreckung

Derjenige, der im Gerichtsverfahren verliert, hat grundsätzlich die Prozesskosten zu tragen. Wenn Sie also Ihre Pflichtteilsklage vollständig gewinnen, wird der Gegner, typischerweise der Erbe, vom Gericht verpflichtet, sowohl den Pflichtteilsanspruch zu zahlen als auch die Kosten des Verfahrens zu tragen. In einem idealen Szenario zahlt der Erbe den festgelegten Betrag freiwillig innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist.

Sollte der Erbe jedoch nach dem Urteil den Betrag nicht freiwillig begleichen, haben Sie als Kläger einen wichtigen Vorteil: Das Urteil stellt einen Vollstreckungstitel dar, mit dem Sie Ihre Ansprüche zwangsweise durchsetzen können, falls nötig mit staatlicher Unterstützung.

Es gibt jedoch Umstände, unter denen die sofortige Zahlung bzw. Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs für den Erben eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies ist besonders dann der Fall, wenn der Erbe über kein ausreichendes Barvermögen verfügt, um den Anspruch zu erfüllen, und gezwungen wäre, Vermögenswerte wie das Familienheim oder ein für seine wirtschaftliche Existenz wichtiges Wirtschaftsgut zu veräußern. In solchen Fällen kann der Erbe beim Gericht eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs gem. § 2331a BGB beantragen. Eine Stundung bedeutet, dass die Zahlungspflicht aufgeschoben wird, was dem Erben zusätzliche Zeit gibt, die benötigten Mittel auf alternativen Wegen zu beschaffen.

§ 2331a Stundung

(1) Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Für die Entscheidung über eine Stundung ist, wenn der Anspruch nicht bestritten wird, das Nachlassgericht zuständig. § 1382 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend; an die Stelle des Familiengerichts tritt das Nachlassgericht.

Das Gericht wird über den Antrag auf Stundung nach einer sorgfältigen Abwägung der Interessen beider Parteien entscheiden. Hierbei berücksichtigt das Gericht sowohl die finanzielle Situation und die persönlichen Umstände des Erben als auch die Bedürfnisse und Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten. Dieser Prozess stellt sicher, dass das Gericht eine faire und gerechte Entscheidung trifft, die die Rechte und Bedürfnisse beider Seiten berücksichtigt.

Näheres zu den Pflichtteilsberechtigten

Das Pflichtteilsrecht im deutschen Erbrecht gewährt einen finanziellen Anspruch an bestimmte nahe Angehörige des Verstorbenen, die durch eine Verfügung von Todes wegen (wie ein Testament oder ein Erbvertrag) von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Dieses Recht ist auf eine eng definierte Gruppe von Personen beschränkt:

  1. Abkömmlinge des Erblassers: Dazu gehören Kinder, Enkelkinder und weitere direkte Nachkommen.
  2. Eltern des Erblassers: Sie sind pflichtteilsberechtigt, sofern der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt.
  3. Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner: Diese Personen haben ebenfalls ein Pflichtteilsrecht.

Die Reihenfolge, in der diese Personen pflichtteilsberechtigt sind, wird durch § 2309 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Gemäß dieser Vorschrift sind zunächst die Abkömmlinge pflichtteilsberechtigt; falls keine Abkömmlinge existieren, kommen die Eltern des Erblassers zum Zug.

Andere Verwandte, wie Großeltern, Geschwister, Neffen und Nichten, besitzen hingegen kein Pflichtteilsrecht. Dies gilt unabhängig davon, ob sie gesetzliche Erben sein könnten, falls kein Testament existiert. Das Pflichtteilsrecht fungiert als eine Art „Ersatz“ für das gesetzliche Erbrecht, das aufgrund einer testamentarischen Verfügung nicht zur Anwendung kommt.

Voraussetzung für das Pflichtteilsrecht ist zudem das Vorhandensein einer rechtlich anerkannten Verwandtschaft, beispielsweise durch eine anerkannte Vaterschaft oder eine Adoption. Das Pflichtteilsrecht tritt also nur in Fällen in Kraft, in denen der Pflichtteilsberechtigte aufgrund eines gesetzlichen Erbrechts erben würde, wäre er nicht durch testamentarische Anordnungen davon ausgeschlossen worden.

Diese Regelungen stellen sicher, dass nahe Familienmitglieder des Verstorbenen, die durch testamentarische Verfügungen benachteiligt werden, trotzdem einen Mindestanteil am Nachlass erhalten, um ihre finanzielle Sicherheit zu gewährleisten.