Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen – Informationen vom Anwalt

Mit dem Anerkennungsgesetz wird das Verfahren zur Bewertung ausländischer Berufsqualifikationen deutlich vereinfacht, vereinheitlicht und erleichtert es Fachkräften aus dem Ausland, ihre berufliche Qualifikation auf dem deutschen Arbeitsmarkt anerkennen zu lassen. Dennoch zeigt unsere Erfahrung, dass in vielen Fällen erst durch die Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwalts zufriedenstellende Ergebnisse erzielt werden können.

Das „Anerkennungsgesetz“ ist die Kurzform für das „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“, das am 1. April 2012 in Kraft getreten ist.

Wer kann den Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation stellen?

Ein Verfahren zur Überprüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation nach dem Anerkennungsgesetz (BQFG) kann jeder beantragen, der über eine im Ausland abgeschlossene Ausbildung bzw. einen ausländischen Berufsabschluss verfügt.

In den einzelnen Fachregelungen der reglementierten Berufe kann der Zugang zum Verfahren unter unterschiedlichen Voraussetzungen gestellt werden. Ein Antrag kann jedoch unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden.

Was sind die Voraussetzungen für die Antragstellung auf die Anerkennung?

Der Antragsteller muss über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium im Ausland verfügen. Eine Anerkennung nur aufgrund von Berufserfahrung ist nicht möglich.

Die im Ausland abgeschlossene Ausbildung muss mit der entsprechenden inländischen Ausbildung vergleichbar sein (sog. Referenzberuf) und durch Vorlage eines entsprechenden Ausbildungszeugnisses nachgewiesen werden.

Allein der Nachweis einer Schulung oder Lehrgänge reicht in der Regel nicht für die Anerkennung der jeweiligen Qualifikation als vollwertige Ausbildung.

Wo kann der Antrag auf Anerkennung gestellt werden?

Für viele reglementierte Berufe sind Behörden in den jeweiligen Ländern zuständig.

Die für die einzelnen Berufe zuständigen Stellen werden jeweils aktuell im Anerkennungsportal des Bundes ausgewiesen. Mit einem Fragesystem im Anerkennungs-Finder werden Anerkennungsinteressierte direkt zu der für sie zuständigen Stelle geleitet.

Für welche Berufe kann ein Antrag gestellt werden?

Im Anerkennungsverfahren unterscheidet man  zwischen reglementierten Berufen (zum Beispiel Ärzte, Gesundheits- und Krankenpfleger, Lehrer) und nicht-reglementierten Berufen (zum Beispiel Ausbildungsberufe im dualen System wie Mechatroniker, Bäcker).

Die Prüfung der Gleichwertigkeit hat bei den reglementierten und den nicht-reglementierten Berufen einen unterschiedlichen Vorgang und damit auch unterschiedliche Rechtsfolgen.

Bei nicht-reglementierten Berufen ist es möglich, sich auch ohne formale Gleichwertigkeitsbescheinigung direkt auf dem Arbeitsmarkt zu bewerben und zu arbeiten.

Mit der Gleichwertigkeitsbescheinigung wird der Inhaber rechtlich mit Personen gleichstellt, die einen entsprechenden deutschen Berufsabschluss besitzen.

Sie finden eine Übersicht mit nützlichen Information auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integation.

Das Anerkennungsverfahren

Man unterscheidet zwischen einem Anerkennungsverfahren nach dem Anerkennungsgesetz des Bundes und  einem solchen nach den Anerkennungsgesetzen der Länder.

Anerkennungsverfahren nach dem Anerkennungsgesetz des Bundes:
Dieses findet Anwendung, wenn ein im Ausland erworbener Berufsabschluss mit einem deutschen Abschluss verglichen wird, der auf Bundesrecht beruht. Insofern können Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren durchgeführt werden für:

  • alle Aus- und Fortbildungsabschlüsse im dualen System (nach BQFG) und
  • alle bundesrechtlich reglementierten Berufe (nach Berufs-Fachgesetzen).

Die Gleichwertigkeitsprüfung erfolgt bezogen auf den aktuell gültigen deutschen Abschluss.

Anerkennungsverfahren nach den Anerkennungsgesetzen der Länder:
Hier wird ein im Ausland erworbener Berufsabschluss mit einem deutschen Referenzabschluss verglichen, der auf Landesrecht beruht. Je nach Bundesland gelten die Landesanerkennungsgesetze für unterschiedliche Berufe.

Die Anwälte von LAWMUC unterstützen Sie tatkräftig bei Fragen im Anerkennungsverfahren.

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Gebühren im  Anerkennungsverfahren?

Das Anerkennungsverfahren ist  grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Gebührenregelungen der Länder und hängt vom individuellen Aufwand für die Durchführung des Verfahrens ab.

Der Gebührenrahmen für das Anerkennungsverfahren liegt  zwischen 80 bis 500 Euro, kann jedoch innerhalb eines Berufs und zwischen verschiedenen zuständigen Stellen von diesem Rahmen abweichen.

Die Kosten (zum Beispiel für Gebühren, Übersetzung und Beglaubigungen) müssen grundsätzlich vom Antragsteller selbst getragen werden. Die Höhe der Kosten für die einzureichenden Unterlagen hängt von deren Umfang ab.

Ablauf des Anerkennungsverfahrens

Die zuständige Behörde prüft anhand der eingereichten Zeugnisse und Nachweise, ob wesentliche inhaltliche Unterschiede zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und dem deutschen Berufsabschluss bestehen.

Wenn wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen festgestellt werden, prüft die zuständige Behörde, ob diese durch sonstige Befähigungsnachweise (zum Beispiel Weiterbildungen, Zusatzausbildungen, relevante Arbeitszeugnisse) oder durch nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung – sowohl im In- als auch Ausland erworbene – ausgeglichen werden.

Unterlagen, die bei der Antragstellung benötigt werden

  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweis des im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlusses (z.B. Diplom der Universität, Zeugnis über Berufsausbildung) in beglaubigter Übersetzung
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (z.B. Arbeitszeugnis, Empfehlungsschreiben)
  • Sonstige Befähigungsnachweise (zum Beispiel zu beruflichen Weiterbildungen)
  • Erklärung, dass bisher kein Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem BQFG gestellt wurde
  • Nachweis, dass der Antragsteller in Deutschland arbeiten will (entfällt für Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz und für Personen, mit Wohnort in der EU/EWR/Schweiz)

Die vorgelegten  Unterlagen müssen durch beeidigte Übersetzer  übersetzt werden und bei der zuständigen Stelle im Original oder als beglaubigte Kopien vorgelegt werden. Einen geeigneten Übersetzer kann man schnell und einfach hier finden.

Eine Apostille ist in der Regel nicht erforderlich. Die zuständige Behörde könnte jedoch davon abweichen und eine Apostille anfordern. Dies wird im Einzelfall mit der zuständigen Prüfstelle geklärt.

Anpassungsmaßnahmen und Teilanerkennung

Sollte die zuständige Prüfstelle feststellen, dass wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen und der deutschen Berufsqualifikation bestehen, können diese Unterschiede durch die Teilnahme an Anpassungsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Prüfung) ausgleichen werden.

Die Kosten für die Anpassungsmaßnahme müssen von den Antragstellenden selbst getragen werden.

Bei Fragen bezüglich der Anerkennung von Berufsqualifikationen oder Problemen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte gerne zur Verfügung. In den meisten Fällen kann man durch die Beauftragung eines erfahrenen und spezialisierten Rechtsanwalts viel bessere Ergebnisse im Anerkennungserfahren erzielen.

Unsere Rechtsanwälte haben langjährige Erfahrung bei der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.

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