Abmahnung wegen Filesharing erhalten? Anwälte helfen!

ABMAHNUNG WEGEN FILESHARING

Haben Sie eine Filesharing – Abmahnung erhalten?

Bewahren Sie Ruhe und beachten Sie unbedingt die in der Abmahnung gesetzten Fristen. Das Vorgehen gegen eine Filesharing – Abmahnung ist keineswegs aussichtslos. Die Anwälte von LAWMUC haben langjährige Erfahrung im Bereich des Urheberrechts und können Ihnen helfen, unberechtigte Abmahnung abzuwehren sowie die entstandenen Kosten zu reduzieren.Wir bieten Ihnen ein unverbindliches Erstgespräch an

Was ist eine Abmahnung?

Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG).  Zu den geschützten Werken gehören Musikwerke, Filmwerke und Sprachwerke wie Hörbücher oder Software. Der Urheber genießt das ausschließliche Recht am Werk, so dass er umfassend das Werk verwerten oder öffentlich zugänglich machen kann.  Um die Werke eines Fremden legal zu nutzen, muss man das Werk entsprechend lizenzieren oder die Einwilligung des Urhebers einholen. Ist dies nicht der Fall, besteht die Gefahr einer Abmahnung.

Bevor der Urheber die Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung gerichtlich geltend macht, muss er eine Abmahnung aussprechen. Grundsätzlich fordert der Urheber in dem Abmahnschreiben die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung. Meistens ist eine vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung dem Abmahnschreiben beigefügt.

Was tun nach Erhalt einer Fileshaing – Abmahnung?

Wir empfehlen Ihnen die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht zu unterschreiben. Die der Abmahnung beigefügte Erklärung kann unterschrieben vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden und birgt erhebliche Risiken für Sie. Die beigefügteUnterlassungserklärung sollten Sie  keineswegs unverändert abgegeben, denn diese ihem Inhalt nach in der Regel zu weit gefasst ist. Nehmen Sie umgehend Kontakt mit uns auf. Wir werden Sie über die weitere Vorgehensweise informieren.

Wichtig! Wenn Sie die von der abmahnenden Kanzlei gesetzte Frist zur Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht einhalten, riskieren Sie, dass die Gegenseite eine einstweilige Verfügung erwirkt.

Wurden Sie abgemahnt? Rufen Sie uns an!

Was bedeutet „öffentliche Zugänglichmachung“?

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist ein unkörperliches Verwertungsrecht des Urhebers. Es umschreibt das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Öffentliche Zugänglichmachung beim Filesharing bedeutet, das ein Werk (z.B. ein Musikstück oder ein Film) für mehrere Nutzer öffentlich zugänglich gemacht wurde (§19a UrhG).

Eine Tauschbörse stellt ein sog. dezentrales Netzwerk dar und funktioniert  so, dass in dem Moment, wo der Nutzer mit dem Download des geschützten Werkes beginnt, das Werk auch für andere Nutzer automatisch zur Verfügung gestellt wird. Tauschbörsen verfügen über keine eigenen Speicherkapazitäten und führen lediglich Angebot und Nachfrage zusammen. Die Nutzer glauben daher irrtümlicherweise, dass sie ein Werk auf ihren Computer heruntergeladen haben. In Wirklichkeit haben sie jedoch das geschützte Werk im selben Moment auch für eine unbegrenzte Anzahl von anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und sie daher nach §19a UrhG illegal öffentlich zugänglich gemacht.

Wann gilt die Deckelung der Anwaltskosten auf 124,00 EUR gemäß § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG?

Der Gesetzgeber hat am 01.10.2013 das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (sog. Anti-Abzock-Gesetz) erlassen, das unter anderem die Abmahngebühren gegenüber Verbrauchern regelt.

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken deckelt die Rechtsanwaltsgebühren bei einer Abmahnung gegenüber Verbrauchern auf 124,00 EUR netto.

Im Einzelfall muss geprüft werden, ob überhaupt in Ihrem Fall eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.

Häufig taucht die Problematik der Familienmitgliedern oder eines Dritten auf. Der Anschlussinhaber hat also selbst keine Rechtsverletzung begangen, sondern seine Familienmitglieder, Mitbewohner oder sogar Dritte. Diese Umstände müssen im Einzelfall geprüft werden.

Sollten Sie Fragen haben, stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte gerne zur Verfügung!

Darüber hinaus sind die Forderungen (sog. Schadensersatzforderug) oft deutlich überhöht. In diesen Fällen bestehen gute Chancen, die Forderungen abzuwehren und den Gesamtbetrag deutlich zu reduzieren.

Nehmen Sie noch vor Fristablauf Kontakt mit unserer Kanzlei LAWMUC!

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