Abmahnung wegen Filesharing von „The Meyerowitz Stories“ – aktuelle Informationen vom Rechtsanwalt

Abmahnung wegen Filesharing von „The Meyerowitz Stories“ bekommen? Was muss man dabei unternehmen?

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing von „The Meyerowitz Stories“ bekommen und würden gern erfahren wie Sie am besten handeln sollen? Die Juristen von LAWMUC haben aktuellsten Fakten für Betroffene zusammengefasst.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen den Film „The Meyerowitz Stories“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Mit der Abmahnung in der Sache „The Meyerowitz Stories“ werden Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung gegen die Abgemahnten aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

Was wird in der Sache „The Meyerowitz Stories“ gefordert?

Die abgemahnten Anschlussinhaber werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz und die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu begleichen. Im Gegenzug für die Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes wird eine außergerichtliche Beendigung des Rechtsstreits angestrebt.

Abmahnung in der Sache „The Meyerowitz Stories“ erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie eine Abmahnung in der Sache „The Meyerowitz Stories“ erhalten?
Wir raten Ihnen das Abmahnschreiben der Kanzlei nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten, bevor Sie voreilig die geforderten Zahlungen leisten oder die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung akzeptieren.

In welchen Fällen haben die abgemahnten Anschlussinhaber gute Karten gegen die Abmahnung in der Sache „The Meyerowitz Stories“?

In sehr vielen Fällen haben die betroffenen Anschlussinhaber erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten.
Gute Verteidigungsmöglichkeiten haben abgemahnte Anschlussinhaber in der Sache „The Meyerowitz Stories“ etwa dann, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. In so einem Fall kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in Anspruch genommen werden. Zwar kommt dann noch eine Störerhaftung in Betracht, jedoch ist diese gerade nicht schadensersatzpflichtig. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Deswegen sollte man rechtzeitig einen erfahrenen Rechtsanwalt um Rat ersuchen.

Auch in Bezug auf die Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein fachkundiger Rechtsanwalt aufgesucht werden. Dieser wird die Unterlassungserklärung anpassen und die beste Lösung für den Mahnungsadressaten herausarbeiten.

„The Meyerowitz Stories“ zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung in der Sache „The Meyerowitz Stories“ ist, dass der abgemahnte Anschlussinhaber „The Meyerowitz Stories“ zum Download angeboten hat. Dabei ist zu beachten, dass dies schneller geht als man denkt. Dies kann oft sogar in wenigen Sekunden geschehen sobald eine Verbindung zum lokalen Netzwerk hergestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob die streitgegenständliche Rechtsverletzung unbewusst geschehen ist.

Verteidigungsstrategien bei Abmahnung in der Sache „The Meyerowitz Stories“ im Mehrpersonenhaushalt

abgemahnte Anschlussinhaber haben insbesondere dann gute Chancen gegen eine Abmahnung in der Sache „The Meyerowitz Stories“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „The Meyerowitz Stories“ angeboten hat und der abgemahnte Anschlussinhaber dabei keine Pflichten verletzt hat. In derartigen Fällen kann unter Umständen die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„The Meyerowitz Stories“ – Beweiskraft der IP-Adresse

Betroffene Anschlussinhaber fragen sich oft warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Der Unterschied ergibt sich dadurch, dass es sich um dynamische IP-Adressen handelt, die sich dauernd ändern.

„The Meyerowitz Stories“ – wann haftet der Anschlussinhaber?

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Anschlussinhaber nur in den Fällen haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber den streitgegenständlichen Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und hierbei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss unbedingt eine vertiefte Einzelfallprüfung vorgenommen werden.

Gerne können Abgemahnte die LAWMUC Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um ihren Fall unverbindlich zu besprechen.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.