Abmahnung wegen Filesharing in der Sache „Spider-Man – wichtige Informationen vom Rechtsanwalt

Abmahnung wegen Filesharing von „Spider-Man erhalten? Worauf muss man achten?

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing von „Spider-Man erhalten und möchten erfahren wie Sie am besten reagieren sollen? Die Rechtsanwälte von LAWMUC haben grundlegende Fakten für abgemahnte Anschlussinhaber zusammengefasst.
Den von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen den Film „Spider-Man durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Durch die Abmahnung in der Angelegenheit „Spider-Man werden Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen die Betroffenen aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

Was wird in der Angelegenheit „Spider-Man gefordert?

Die abgemahnten Anschlussinhaber werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz und die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu begleichen. Gegen die Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes wird eine außergerichtliche Einigung in der Sache angestrebt.

Abmahnung in der Angelegenheit „Spider-Man erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie eine Abmahnung in der Angelegenheit „Spider-Man erhalten?
Unsere Rechtsanwälte raten Ihnen das Abmahnschreiben der Rechtsanwälte nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten, bevor Sie voreilig die geltend gemachten Zahlungen leisten oder die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung abgeben.

Unter welchen Voraussetzungen haben die Adressaten der Abmahnung besonders gute Chancen gegen die Abmahnung in der Angelegenheit „Spider-Man?

Sehr oft gibt es gute Verteidigungsmöglichkeiten.
Erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten haben abgemahnte Anschlussinhaber in der Angelegenheit „Spider-Man etwa dann, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. In derartigen Fällen kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in Anspruch genommen werden. Womöglich kommt dann noch eine Störerhaftung in Betracht, allerdings begründet sie keinen Schadensersatzanspruch. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Daher sollte man frühzeitig einen fachkundigen Rechtsanwalt kontaktieren.

Auch hinsichtlich der Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein fachkundiger Rechtsanwalt um Rat ersucht werden. Dieser kann die Unterlassungserklärung anpassen und die beste Lösung für den Betroffenen finden.

„Spider-Man zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung in der Angelegenheit „Spider-Man ist, dass der Betroffene „Spider-Man zum Download angeboten hat. Dabei sollte bedacht werden, dass das Angebot zum Download schneller klappt als man denkt. Dies kann oft sogar in wenigen Sekunden geschehen sobald eine Verbindung zum lokalen Netzwerk besteht. Dabei ist es unerheblich, ob die abgemahnte Rechtsverletzung ohne Absicht erfolgt ist.

Vorgehensmöglichkeiten bei Abmahnung in der Angelegenheit „Spider-Man im Mehrpersonenhaushalt

Betroffene haben oft gute Chancen gegen eine Abmahnung in der Angelegenheit „Spider-Man, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „Spider-Man angeboten hat und der Abgemahnte dabei keine Pflichten verletzt hat. In solchen Fällen kann zum Teil sogar die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„Spider-Man – Fragen bezüglich der IP-Adresse

Abgemahnte Anschlussinhaber fragen sich oft warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Die divergierenden IP-Adressen resultieren daraus, dass es sich um dynamische IP-Adressen handelt, die sich alle 24 Stunden ändern.

„Spider-Man – Voraussetzungen für die Haftung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Anschlussinhaber nur in den Fällen haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber den streitgegenständlichen Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und hierbei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss in jedem Fall eine sorgfältige Überprüfung vorgenommen werden.

Gerne können Betroffene uns unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um ihren Fall unverbindlich zu besprechen.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.