Abmahnung wegen Filesharing in Sachen „It Comes at Night“ – die wichtigsten Informationen vom Rechtsanwalt

Abmahnung wegen Filesharing in der Sache „It Comes at Night“ bekommen? Worauf muss man achten?

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing in der Sache „It Comes at Night“ bekommen und möchten erfahren wie Sie am besten handeln sollen? Die Rechtsanwälte von LAWMUC haben aktuellsten Fakten für Abgemahnte zusammengefasst.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen den Film „It Comes at Night“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Durch das Abmahnschreiben wegen „It Comes at Night“ werden Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen die abgemahnten Anschlussinhaber aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

Was wird im Fall „It Comes at Night“ gefordert?

Die betroffenen Anschlussinhaber werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz als auch die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu begleichen. Nach der Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes wird eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits angestrebt.

Abmahnung wegen „It Comes at Night“ erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie eine Abmahnung wegen „It Comes at Night“ erhalten?
Wir raten Ihnen die Abmahnung der Rechtsanwälte nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht beraten, bevor Sie voreilig die geforderten Zahlungen leisten oder die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung abgeben.

Unter welchen Voraussetzungen haben die Abgemahnten besonders gute Chancen gegen die Abmahnung wegen „It Comes at Night“?

In der Regel haben die abgemahnten Anschlussinhaber verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten.
Gute Verteidigungsmöglichkeiten haben die Adressaten der Abmahnung wegen „It Comes at Night“ etwa dann, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. In so einem Fall kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in die Haftung genommen werden. In manchen Fällen kommt dann noch eine Störerhaftung in Frage, allerdings ist diese gerade nicht schadensersatzpflichtig. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Deswegen sollte man rechtzeitig einen Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht kontaktieren.

Auch in Bezug auf die Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht kontaktiert werden. Dieser kann die Unterlassungserklärung überprüfen und die beste Lösung für Mahnungsempfänger finden.

„It Comes at Night“ zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung wegen „It Comes at Night“ ist, dass der Abgemahnte „It Comes at Night“ zum Download angeboten hat. Dabei ist zu beachten, dass das Angebot zum Download viel schneller geht als man in der Regel vermutet. Dies kann oft sogar in wenigen Sekunden passieren sobald eine Verbindung zum lokalen Netzwerk hergestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob die streitgegenständliche Rechtsverletzung unbewusst begangen ist.

Vorgehensmöglichkeiten bei Abmahnung wegen „It Comes at Night“ im Mehrpersonenhaushalt

Abgemahnte haben etwa dann gute Chancen gegen eine Abmahnung wegen „It Comes at Night“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „It Comes at Night“ angeboten hat und der abgemahnte Anschlussinhaber dabei keine Pflichten verletzt hat. In derart gelagerten Fällen kann unter Umständen die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„It Comes at Night“ – Streit um die IP-Adresse

Abgemahnte stellen sich oft die Frage warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Die unterschiedlichen IP-Adressen ergeben sich dadurch, dass es sich um dynamische IP-Adressen geht, die sich dauernd ändern.

„It Comes at Night“ – wann haftet der Anschlussinhaber?

Zusammenfassend kann man sagen, dass der Anschlussinhaber nur in den Fällen haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber den streitgegenständlichen Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und dabei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss in jedem Fall eine konkrete Einzelfallprüfung vorgenommen werden.

Gerne können Betroffene uns unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um ihre Vorgehensmöglichkeiten unverbindlich zu besprechen.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.