Abmahnung wegen Filesharing in Sachen „Spider-Man – wichtige Informationen vom Rechtsanwalt

Abmahnung wegen Filesharing in der Sache „Spider-Man bekommen? Worum geht es dabei?

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing in der Sache „Spider-Man bekommen und möchten erfahren wie Sie am besten handeln sollen? Die Rechtsanwälte von LAWMUC haben aktuellsten Fakten für Abgemahnte zusammengefasst.
Den abgemahnten Anschlussinhabern wird vorgeworfen den Film „Spider-Man durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Durch das Abmahnschreiben in der Sache „Spider-Man werden Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung gegen die Betroffenen aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

Was wird in der Angelegenheit „Spider-Man gefordert?

Die Abgemahnten werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz und die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu begleichen. Nach der Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages wird eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits angestrebt.

Abmahnung in der Sache „Spider-Man erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie eine Abmahnung in der Sache „Spider-Man erhalten?
Wir raten Ihnen das Abmahnschreiben der Kanzlei nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten, bevor Sie vorschnell die geltend gemachten Zahlungen leisten oder die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben.

Unter welchen Voraussetzungen haben die abgemahnten Anschlussinhaber besonders gute Chancen gegen die Abmahnung in der Sache „Spider-Man?

In vielen Fällen haben die betroffenen Anschlussinhaber gute Verteidigungsmöglichkeiten.
Gute Verteidigungsmöglichkeiten haben die Adressaten der Abmahnung in der Sache „Spider-Man etwa dann, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. Dann kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in die Haftung genommen werden. Womöglich kommt dann noch eine Störerhaftung in Betracht, jedoch begründet sie keinen Schadensersatzanspruch. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Daher sollte man zeitnah einen fachkundigen Rechtsanwalt um eine Stellungnahme ersuchen.

Auch bezüglich der Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein erfahrener Rechtsanwalt um eine Stellungnahme ersucht werden. Dieser wird die Unterlassungserklärung anpassen und die beste Lösung für den Mahnungsadressaten finden.

„Spider-Man zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung in der Sache „Spider-Man ist, dass der Betroffene „Spider-Man zum Download angeboten hat. Dabei sollte man bedenken, dass dies viel einfacher klappt als man in der Regel vermutet. Dies kann sogar sogar in wenigen Sekunden passieren sobald eine Verbindung zum Internet-Anschluss hergestellt wird. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die im Raum stehende Rechtsverletzung unbewusst geschehen ist.

Verteidigungsstrategien bei Abmahnung in der Sache „Spider-Man im Mehrpersonenhaushalt

Betroffene haben etwa dann gute Chancen gegen eine Abmahnung in der Sache „Spider-Man, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „Spider-Man angeboten hat und der Adressat der Abmahnung dabei keine Pflichten verletzt hat. In derartigen Fällen kann unter Umständen die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„Spider-Man – Diskussionen um die IP-Adresse

Betroffene Anschlussinhaber rätseln oft warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Dies liegt daran, dass es sich um dynamische IP-Adressen geht, die sich alle 24 Stunden ändern.

„Spider-Man – Haftungsvoraussetzungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Anschlussinhaber nur in den Fällen haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber den Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und dabei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss unbedingt eine sorgfältige Einzelfallprüfung vorgenommen werden.

Gerne können Betroffene unsere Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.