Abmahnung wegen Filesharing in der Angelegenheit „It Comes at Night“ – aktuelle Informationen vom Rechtsanwalt

Abmahnung wegen Filesharing von „It Comes at Night“ erhalten? Was muss man dabei unternehmen?

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing von „It Comes at Night“ erhalten und wollen herausfinden wie Sie am besten reagieren sollen? Die Anwälte von LAWMUC haben aktuellsten Informationen für Betroffene zusammengestellt.
Den abgemahnten Anschlussinhabern wird vorgeworfen den Film „It Comes at Night“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Mit der Abmahnung in der Angelegenheit „It Comes at Night“ werden Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung gegen die abgemahnten Anschlussinhaber aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

Was wird in der Sache „It Comes at Night“ gefordert?

Die abgemahnten Anschlussinhaber werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz als auch die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu begleichen. Im Gegenzug für die Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages wird eine außergerichtliche Einigung in der Sache angestrebt.

Abmahnung in der Angelegenheit „It Comes at Night“ erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie eine Abmahnung in der Angelegenheit „It Comes at Night“ erhalten?
Unsere Rechtsanwälte raten Ihnen die Abmahnung der Kanzlei nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht beraten, bevor Sie unüberlegt die geltend gemachten Zahlungen leisten oder die vorformulierte Unterlassungserklärung abgeben.

Wann haben die Adressaten der Abmahnung besonders gute Chancen gegen die Abmahnung in der Angelegenheit „It Comes at Night“?

In sehr vielen Fällen bestehen verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten.
Gute Verteidigungsmöglichkeiten haben abgemahnte Anschlussinhaber in der Angelegenheit „It Comes at Night“ etwa dann, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. Dann kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in Anspruch genommen werden. In manchen Fällen kommt dann noch eine Störerhaftung in Frage, jedoch begründet sie keinen Schadensersatzanspruch. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Deswegen sollte man rechtzeitig einen Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht um Rat ersuchen.

Auch in Bezug auf die Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht um eine Stellungnahme ersucht werden. Dieser kann die Unterlassungserklärung überprüfen und die beste Lösung für Mahnungsempfänger herausarbeiten.

„It Comes at Night“ zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung in der Angelegenheit „It Comes at Night“ ist, dass der Betroffene „It Comes at Night“ zum Download angeboten hat. Dabei sollte man bedenken, dass das Angebot zum Download schneller klappt als man denkt. Dies kann oft sogar in wenigen Sekunden passieren sobald eine Verbindung zum Internet-Anschluss hergestellt wird. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die vorgeworfene Rechtsverletzung unbewusst geschehen ist.

Verteidigung bei Abmahnung in der Angelegenheit „It Comes at Night“ im Mehrpersonenhaushalt

Betroffene haben insbesondere dann gute Chancen gegen eine Abmahnung in der Angelegenheit „It Comes at Night“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „It Comes at Night“ angeboten hat und der abgemahnte Anschlussinhaber dabei keine Pflichten verletzt hat. In solchen Fällen kann oft die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„It Comes at Night“ – Streit um die IP-Adresse

Betroffene fragen sich oft warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Die unterschiedlichen IP-Adressen ergeben sich dadurch, dass es sich um dynamische IP-Adressen geht, die sich dauernd ändern.

„It Comes at Night“ – wann haftet man?

Zusammenfassend kann man sagen, dass der Anschlussinhaber nur dann haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber den streitgegenständlichen Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und hierbei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss in jedem Fall eine sorgfältige Überprüfung vorgenommen werden.

Gerne können abgemahnte Anschlussinhaber die LAWMUC Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um ihre Vorgehensmöglichkeiten unverbindlich zu besprechen.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.