Abmahnung wegen Filesharing in der Sache „Battle of the Sexes“ – die wichtigsten Informationen vom Rechtsanwalt

Abmahnung wegen Filesharing in der Angelegenheit „Battle of the Sexes“ bekommen? Was muss man dabei unternehmen?

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing in der Angelegenheit „Battle of the Sexes“ bekommen und wissen nicht wie Sie am besten handeln sollen? Die Anwälte von LAWMUC haben grundlegende Fakten für Betroffene zusammengestellt.
Den abgemahnten Anschlussinhabern wird vorgeworfen den Film „Battle of the Sexes“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Durch die Abmahnung in Sachen „Battle of the Sexes“ werden Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen die Betroffenen aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

Was wird in der Sache „Battle of the Sexes“ gefordert?

Die Abgemahnten werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz als auch die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen. Gegen die Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages wird eine außergerichtliche Einigung in der Sache angestrebt.

Abmahnung in Sachen „Battle of the Sexes“ erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie eine Abmahnung in Sachen „Battle of the Sexes“ erhalten?
Unsere Rechtsanwälte raten Ihnen die Abmahnung der Rechtsanwälte nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten, bevor Sie vorschnell die geltend gemachten Zahlungen leisten oder die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben.

Unter welchen Voraussetzungen haben die abgemahnten Anschlussinhaber eine starke Position gegen die Abmahnung in Sachen „Battle of the Sexes“?

In der Regel gibt es verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten.
Erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten haben Betroffene in Sachen „Battle of the Sexes“ etwa dann, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. In derartigen Fällen kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in die Haftung genommen werden. Womöglich kommt dann noch eine Störerhaftung in Frage, jedoch ist diese gerade nicht schadensersatzpflichtig. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Daher sollte man rechtzeitig einen erfahrenen Rechtsanwalt um Hilfe ersuchen.

Auch bezüglich der Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht um Rat ersucht werden. Dieser kann die Unterlassungserklärung anpassen und die beste Lösung für Mahnungsempfänger herausarbeiten.

„Battle of the Sexes“ zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung in Sachen „Battle of the Sexes“ ist, dass der Abgemahnte „Battle of the Sexes“ zum Download angeboten hat. Dabei sollte bedacht werden, dass das Angebot zum Download viel schneller klappt als vermutet. Dies kann unter Umständen sogar in wenigen Sekunden geschehen sobald eine Verbindung zum lokalen Netzwerk besteht. Dabei ist es unerheblich, ob die abgemahnte Urheberrechtsverletzung bewusst erfolgt ist.

Vorgehensmöglichkeiten bei Abmahnung in Sachen „Battle of the Sexes“ im Mehrpersonenhaushalt

Abgemahnte haben etwa dann gute Chancen gegen eine Abmahnung in Sachen „Battle of the Sexes“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „Battle of the Sexes“ angeboten hat und der Anschlussinhaber dabei keine Pflichten verletzt hat. In derartigen Fällen kann unter Umständen die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„Battle of the Sexes“ – Diskussionen um die IP-Adresse

Betroffene wundern sich oft warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Der Unterschied ergibt sich dadurch, dass es sich um dynamische IP-Adressen geht, die sich ständig ändern.

„Battle of the Sexes“ – Voraussetzungen für die Haftung

Zusammenfassend kann man sagen, dass der Anschlussinhaber nur in denjenigen Fällen haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber den streitgegenständlichen Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und hierbei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss immer eine genaue Einzelfallabwägung vorgenommen werden.

Gerne können Abgemahnte die LAWMUC Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um ihre Vorgehensmöglichkeiten unverbindlich zu besprechen.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.