Abmahnung wegen Filesharing in der Angelegenheit „Fast & Furious 8“ – aktuelle Informationen vom Rechtsanwalt

Abmahnung wegen Filesharing in Sachen „Fast & Furious 8“ bekommen? Worauf ist zu achten?

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing in Sachen „Fast & Furious 8“ bekommen und wollen wissen wie Sie am besten handeln sollen? Die Anwälte von LAWMUC haben die wichtigsten Fakten für Betroffene zusammengefasst.
Den von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen den Film „Fast & Furious 8“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Durch die Abmahnung in der Angelegenheit „Fast & Furious 8“ werden Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung gegen die Betroffenen aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

Was wird in der Sache „Fast & Furious 8“ gefordert?

Die abgemahnten Anschlussinhaber werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz und die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu begleichen. Im Gegenzug für die Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages wird eine außergerichtliche Abgeltung der Ansprüche angestrebt.

Abmahnung in der Angelegenheit „Fast & Furious 8“ erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie eine Abmahnung in der Angelegenheit „Fast & Furious 8“ erhalten?
Die Anwälte von LAWMUC raten Ihnen das Abmahnschreiben der Kanzlei nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht beraten, bevor Sie unüberlegt die geforderten Zahlungen leisten oder die vorformulierte Unterlassungserklärung akzeptieren.

Wann haben die abgemahnten Anschlussinhaber eine starke Position gegen die Abmahnung in der Angelegenheit „Fast & Furious 8“?

In der Regel haben die betroffenen Anschlussinhaber gute Verteidigungsmöglichkeiten.
Erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten haben Betroffene in der Angelegenheit „Fast & Furious 8“ etwa dann, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. In derartigen Fällen kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in Anspruch genommen werden. In manchen Fällen kommt dann noch eine Störerhaftung in Frage, jedoch begründet diese keinen Anspruch auf Schadensersatz. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Daher sollte man zeitnah einen Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht um Hilfe ersuchen.

Auch bezüglich der Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein fachkundiger Rechtsanwalt kontaktiert werden. Dieser kann die Unterlassungserklärung überprüfen und die beste Lösung für den Betroffenen herausarbeiten.

„Fast & Furious 8“ zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung in der Angelegenheit „Fast & Furious 8“ ist, dass der Abgemahnte „Fast & Furious 8“ zum Download angeboten hat. Dabei sollte beachtet werden, dass das Angebot zum Download viel schneller geht als die meisten vermuten. Dies kann oft sogar in wenigen Sekunden passieren sobald eine Verbindung zum lokalen Netzwerk besteht. Dabei ist es unerheblich, ob die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung bewusst geschehen ist.

Verteidigungsstrategien bei Abmahnung in der Angelegenheit „Fast & Furious 8“ im Mehrpersonenhaushalt

Abgemahnte haben oft gute Chancen gegen eine Abmahnung in der Angelegenheit „Fast & Furious 8“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „Fast & Furious 8“ angeboten hat und der Abgemahnte dabei keine Pflichten verletzt hat. In diesen Fällen kann unter Umständen die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„Fast & Furious 8“ – Beweiskraft der IP-Adresse

Betroffene fragen sich oft warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Der Unterschied ergibt sich dadurch, dass es sich um dynamische IP-Adressen handelt, die sich alle 24 Stunden ändern.

„Fast & Furious 8“ – wann haftet der Anschlussinhaber?

Zusammenfassend kann man sagen, dass der Anschlussinhaber nur in denjenigen Fällen haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber den Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und dabei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss unbedingt eine vertiefte Einzelfallabwägung vorgenommen werden.

Gerne können Abgemahnte unsere Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um ihren Fall unverbindlich zu besprechen.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.