Abmahnung wegen Filesharing in der Sache „Song to Song“ – aktuelle Informationen vom Rechtsanwalt

Abmahnung wegen Filesharing in der Angelegenheit „Song to Song“ erhalten? Worauf ist zu achten?

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing in der Angelegenheit „Song to Song“ erhalten und wollen wissen wie Sie am besten handeln sollen? Die Rechtsanwälte von LAWMUC haben die relevantesten Fakten für abgemahnte Anschlussinhaber zusammengefasst.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen den Film „Song to Song“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Durch die Abmahnung wegen „Song to Song“ werden Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen die betroffenen Anschlussinhaber aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

Was wird in der Angelegenheit „Song to Song“ gefordert?

Die abgemahnten Anschlussinhaber werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz und die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu begleichen. Im Gegenzug für die Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes wird eine außergerichtliche Beendigung des Rechtsstreits angestrebt.

Abmahnung wegen „Song to Song“ erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie eine Abmahnung wegen „Song to Song“ erhalten?
Die Anwälte von LAWMUC raten Ihnen die Abmahnung der Rechtsanwälte nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten, bevor Sie unüberlegt die geltend gemachten Zahlungen leisten oder die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung akzeptieren.

Wann haben die Abgemahnten eine starke Position gegen die Abmahnung wegen „Song to Song“?

In der Regel haben die abgemahnten Anschlussinhaber verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten.
Erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten haben abgemahnte Anschlussinhaber wegen „Song to Song“ etwa dann, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. In derartigen Fällen kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in Anspruch genommen werden. Unter Umständen kommt dann noch eine Störerhaftung in Betracht, allerdings ist diese gerade nicht schadensersatzpflichtig. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Deswegen sollte man frühzeitig einen fachkundigen Rechtsanwalt um Hilfe ersuchen.

Auch hinsichtlich der Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein fachkundiger Rechtsanwalt um Hilfe ersucht werden. Dieser wird die Unterlassungserklärung anpassen und die beste Lösung für Mahnungsempfänger herausarbeiten.

„Song to Song“ zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung wegen „Song to Song“ ist, dass der abgemahnte Anschlussinhaber „Song to Song“ zum Download angeboten hat. Dabei sollte beachtet werden, dass dies schneller geht als man in der Regel vermutet. Dies kann unter Umständen sogar in wenigen Sekunden passieren sobald eine Verbindung zum lokalen Netzwerk hergestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob die vorgeworfene Rechtsverletzung bewusst erfolgt ist.

Verteidigungsstrategien bei Abmahnung wegen „Song to Song“ im Mehrpersonenhaushalt

abgemahnte Anschlussinhaber haben insbesondere dann gute Chancen gegen eine Abmahnung wegen „Song to Song“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „Song to Song“ angeboten hat und der Abgemahnte dabei keine Pflichten verletzt hat. In derartigen Fällen kann oft die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„Song to Song“ – Fragen bezüglich der IP-Adresse

Abgemahnte fragen sich oft warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Der Unterschied ergibt sich dadurch, dass es sich um dynamische IP-Adressen handelt, die sich dauernd ändern.

„Song to Song“ – Voraussetzungen für die Haftung

Zusammenfassend kann man sagen, dass der Anschlussinhaber nur in denjenigen Fällen haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber seinen Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und dabei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss unbedingt eine genaue Einzelfallprüfung vorgenommen werden.

Gerne können abgemahnte Anschlussinhaber unsere Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um ihren Fall unverbindlich zu besprechen.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.