Abmahnung wegen Filesharing in Sachen „The Disaster Artist“ – aktuelle Informationen vom Rechtsanwalt

Abmahnung wegen Filesharing von „The Disaster Artist“ bekommen? Worauf ist zu achten?

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing von „The Disaster Artist“ bekommen und wollen wissen wie Sie am besten reagieren sollen? Die Juristen von LAWMUC haben die wichtigsten Fakten für Abgemahnte zusammengefasst.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen den Film „The Disaster Artist“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Mit der Abmahnung in Sachen „The Disaster Artist“ werden Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung gegen die Abgemahnten aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

Was wird in der Angelegenheit „The Disaster Artist“ gefordert?

Die abgemahnten Anschlussinhaber werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz als auch die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen. Im Gegenzug für die Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes wird eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits angestrebt.

Abmahnung in Sachen „The Disaster Artist“ erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie eine Abmahnung in Sachen „The Disaster Artist“ erhalten?
Wir raten Ihnen die Abmahnung der Kanzlei nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten, bevor Sie voreilig die geforderten Zahlungen leisten oder die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung abgeben.

Wann haben die Adressaten der Abmahnung besonders gute Chancen gegen die Abmahnung in Sachen „The Disaster Artist“?

In der Regel bestehen gute Verteidigungsmöglichkeiten.
Gute Verteidigungsmöglichkeiten haben Betroffene in Sachen „The Disaster Artist“ etwa dann, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. In derartigen Fällen kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in die Haftung genommen werden. Zwar kommt dann noch eine Störerhaftung in Betracht, allerdings begründet sie keinen Schadensersatzanspruch. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Daher sollte man rechtzeitig einen erfahrenen Rechtsanwalt um eine Stellungnahme ersuchen.

Auch bezüglich der Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht um Rat ersucht werden. Dieser kann die Unterlassungserklärung modifizieren und die beste Lösung für den Mahnungsadressaten herausarbeiten.

„The Disaster Artist“ zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung in Sachen „The Disaster Artist“ ist, dass der abgemahnte Anschlussinhaber „The Disaster Artist“ zum Download angeboten hat. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass das Angebot zum Download viel schneller klappt als man denkt. Dies kann oft sogar in wenigen Sekunden passieren sobald eine Verbindung zum Internet-Anschluss vorgenommen wird. Dabei ist es unerheblich, ob die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung bewusst erfolgt ist.

Verteidigung bei Abmahnung in Sachen „The Disaster Artist“ im Mehrpersonenhaushalt

abgemahnte Anschlussinhaber haben insbesondere dann gute Chancen gegen eine Abmahnung in Sachen „The Disaster Artist“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „The Disaster Artist“ angeboten hat und der Anschlussinhaber dabei keine Pflichten verletzt hat. In derart gelagerten Fällen kann oft die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„The Disaster Artist“ – Diskussionen um die IP-Adresse

Abgemahnte stellen sich oft die Frage warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Die unterschiedlichen IP-Adressen ergeben sich dadurch, dass es sich um dynamische IP-Adressen handelt, die sich täglich ändern.

„The Disaster Artist“ – wann haftet man?

Zusammenfassend kann man sagen, dass der Anschlussinhaber nur dann haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber den Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und dabei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss stets eine konkrete Einzelfallabwägung vorgenommen werden.

Gerne können abgemahnte Anschlussinhaber unsere Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.