Abmahnung wegen Filesharing in der Angelegenheit „Die Verlegerin“ – die wichtigsten Informationen vom Rechtsanwalt

Abmahnung wegen Filesharing von „Die Verlegerin“ erhalten? Wie soll man darauf reagieren?

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing von „Die Verlegerin“ erhalten und wollen herausfinden wie Sie am besten handeln sollen? Die Rechtsanwälte von LAWMUC haben die relevantesten Informationen für Abgemahnte zusammengefasst.
Den abgemahnten Anschlussinhabern wird vorgeworfen den Film „Die Verlegerin“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Durch die Abmahnung in der Sache „Die Verlegerin“ werden Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen die Betroffenen aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

Was wird in der Sache „Die Verlegerin“ gefordert?

Die betroffenen Anschlussinhaber werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz als auch die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu begleichen. Nach der Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages wird eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits angestrebt.

Abmahnung in der Sache „Die Verlegerin“ erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie eine Abmahnung in der Sache „Die Verlegerin“ erhalten?
Die Anwälte von LAWMUC raten Ihnen das Abmahnschreiben der Kanzlei nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten, bevor Sie vorschnell die geltend gemachten Zahlungen leisten oder die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung akzeptieren.

Unter welchen Voraussetzungen haben die abgemahnten Anschlussinhaber eine starke Position gegen die Abmahnung in der Sache „Die Verlegerin“?

In vielen Fällen haben die abgemahnten Anschlussinhaber gute Verteidigungsmöglichkeiten.
Gute Verteidigungsmöglichkeiten haben abgemahnte Anschlussinhaber in der Sache „Die Verlegerin“ zum Beispiel, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. Ist dies der Fall kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in Anspruch genommen werden. Unter Umständen kommt dann noch eine Störerhaftung in Betracht, allerdings begründet sie keinen Schadensersatzanspruch. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Daher sollte man rechtzeitig einen erfahrenen Rechtsanwalt um eine Stellungnahme ersuchen.

Auch in Bezug auf die Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein erfahrener Rechtsanwalt um Hilfe ersucht werden. Dieser wird die Unterlassungserklärung anpassen und die beste Lösung für den Betroffenen finden.

„Die Verlegerin“ zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung in der Sache „Die Verlegerin“ ist, dass der Betroffene „Die Verlegerin“ zum Download angeboten hat. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass das Angebot zum Download viel einfacher klappt als man in der Regel vermutet. Dies kann oft sogar in wenigen Sekunden geschehen sobald eine Verbindung zum lokalen Netzwerk vorgenommen wird. Dabei ist es unerheblich, ob die vorgeworfene Rechtsverletzung unbewusst geschehen ist.

Verteidigung bei Abmahnung in der Sache „Die Verlegerin“ im Mehrpersonenhaushalt

Betroffene haben in vielen Fällen gute Chancen gegen eine Abmahnung in der Sache „Die Verlegerin“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „Die Verlegerin“ angeboten hat und der Adressat der Abmahnung dabei keine Pflichten verletzt hat. In diesen Fällen kann oft die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„Die Verlegerin“ – Fragen bezüglich der IP-Adresse

Abgemahnte fragen sich oft warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Die unterschiedlichen IP-Adressen ergeben sich dadurch, dass es sich um dynamische IP-Adressen handelt, die sich täglich ändern.

„Die Verlegerin“ – Voraussetzungen für die Haftung

Zusammenfassend kann man sagen, dass der Anschlussinhaber nur in den Fällen haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber den streitgegenständlichen Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und dabei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss stets eine sorgfältige Überprüfung vorgenommen werden.

Gerne können abgemahnte Anschlussinhaber unsere Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um ihren Fall unverbindlich zu besprechen.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.