Abmahnung wegen Filesharing von „Atomic Blonde“ – wichtige Informationen vom Rechtsanwalt

Abmahnung wegen Filesharing in Sachen „Atomic Blonde“ erhalten? Worauf ist zu achten?

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing in Sachen „Atomic Blonde“ erhalten und wollen wissen wie Sie am besten handeln sollen? Die Rechtsanwälte von LAWMUC haben die wichtigsten Fakten für Betroffene zusammengefasst.
Den von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen den Film „Atomic Blonde“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Durch die Abmahnung in der Angelegenheit „Atomic Blonde“ werden Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen die Abgemahnten aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

Was wird in der Angelegenheit „Atomic Blonde“ gefordert?

Die Abgemahnten werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz und die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu begleichen. Gegen die Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages wird eine außergerichtliche Abgeltung der Ansprüche angestrebt.

Abmahnung in der Angelegenheit „Atomic Blonde“ erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie eine Abmahnung in der Angelegenheit „Atomic Blonde“ erhalten?
Die Anwälte von LAWMUC raten Ihnen die Abmahnung der Kanzlei nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht beraten, bevor Sie unüberlegt die geltend gemachten Zahlungen leisten oder die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben.

Unter welchen Voraussetzungen haben die abgemahnten Anschlussinhaber gute Karten gegen die Abmahnung in der Angelegenheit „Atomic Blonde“?

In vielen Fällen haben die Abgemahnten erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten.
Erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten haben abgemahnte Anschlussinhaber in der Angelegenheit „Atomic Blonde“ etwa dann, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. In derartigen Fällen kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in Anspruch genommen werden. Zwar kommt dann noch eine Störerhaftung in Betracht, allerdings begründet sie keinen Schadensersatzanspruch. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Deswegen sollte man zeitnah einen Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht um Rat ersuchen.

Auch hinsichtlich der Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein fachkundiger Rechtsanwalt um eine Stellungnahme ersucht werden. Dieser kann die Unterlassungserklärung modifizieren und die beste Lösung für den Mahnungsadressaten finden.

„Atomic Blonde“ zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung in der Angelegenheit „Atomic Blonde“ ist, dass der Abgemahnte „Atomic Blonde“ zum Download angeboten hat. Dabei sollte beachtet werden, dass dies schneller klappt als man denkt. Dies kann in vielen Fällen sogar in wenigen Sekunden geschehen sobald eine Verbindung zum Internet-Anschluss vorgenommen wird. Dabei ist es unerheblich, ob die im Raum stehende Rechtsverletzung bewusst erfolgt ist.

Verteidigung bei Abmahnung in der Angelegenheit „Atomic Blonde“ im Mehrpersonenhaushalt

Abgemahnte haben in vielen Fällen gute Chancen gegen eine Abmahnung in der Angelegenheit „Atomic Blonde“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „Atomic Blonde“ angeboten hat und der Adressat der Abmahnung dabei keine Pflichten verletzt hat. In solchen Fällen kann zum Teil sogar die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„Atomic Blonde“ – Beweiskraft der IP-Adresse

Abgemahnte Anschlussinhaber fragen sich oft warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Die divergierenden IP-Adressen resultieren daraus, dass es sich um dynamische IP-Adressen geht, die sich jeden Tag ändern.

„Atomic Blonde“ – Voraussetzungen für die Haftung

Zusammenfassend kann man sagen, dass der Anschlussinhaber nur in den Fällen haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber seinen Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und hierbei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss in jedem Fall eine konkrete Überprüfung vorgenommen werden.

Gerne können Abgemahnte die LAWMUC Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.