Abmahnung wegen Filesharing in der Angelegenheit „Mr. Long“ – die wichtigsten Informationen vom Rechtsanwalt

Abmahnung wegen Filesharing in der Angelegenheit „Mr. Long“ erhalten? Was muss man dabei unternehmen?

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing in der Angelegenheit „Mr. Long“ erhalten und wissen nicht wie Sie am besten handeln sollen? Die Rechtsanwälte von LAWMUC haben die relevantesten Fakten für Betroffene zusammengefasst.
Den abgemahnten Anschlussinhabern wird vorgeworfen den Film „Mr. Long“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Durch die Abmahnung in der Sache „Mr. Long“ werden Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen die Betroffenen aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

Was wird im Fall „Mr. Long“ gefordert?

Die abgemahnten Anschlussinhaber werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz als auch die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen. Gegen die Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages wird eine außergerichtliche Beendigung des Rechtsstreits angestrebt.

Abmahnung in der Sache „Mr. Long“ erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie eine Abmahnung in der Sache „Mr. Long“ erhalten?
Die Anwälte von LAWMUC raten Ihnen das Abmahnschreiben der Rechtsanwälte nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten, bevor Sie voreilig die geforderten Zahlungen leisten oder die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben.

Wann haben die Adressaten der Abmahnung besonders gute Chancen gegen die Abmahnung in der Sache „Mr. Long“?

Sehr oft haben die betroffenen Anschlussinhaber gute Verteidigungsmöglichkeiten.
Erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten haben die Adressaten der Abmahnung in der Sache „Mr. Long“ etwa dann, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. Dann kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in Anspruch genommen werden. In manchen Fällen kommt dann noch eine Störerhaftung in Frage, jedoch ist diese gerade nicht schadensersatzpflichtig. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Deswegen sollte man rechtzeitig einen erfahrenen Rechtsanwalt um eine Stellungnahme ersuchen.

Auch in Bezug auf die Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein erfahrener Rechtsanwalt kontaktiert werden. Dieser wird die Unterlassungserklärung modifizieren und die beste Lösung für den Abgemahnten finden.

„Mr. Long“ zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung in der Sache „Mr. Long“ ist, dass der Betroffene „Mr. Long“ zum Download angeboten hat. Dabei sollte bedacht werden, dass dies schneller klappt als man denkt. Dies kann oft sogar in wenigen Sekunden passieren sobald eine Verbindung zum lokalen Netzwerk vorgenommen wird. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die vorgeworfene Rechtsverletzung unbewusst erfolgt ist.

Verteidigungsstrategien bei Abmahnung in der Sache „Mr. Long“ im Mehrpersonenhaushalt

Betroffene haben etwa dann gute Chancen gegen eine Abmahnung in der Sache „Mr. Long“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „Mr. Long“ angeboten hat und der abgemahnte Anschlussinhaber dabei keine Pflichten verletzt hat. In derartigen Fällen kann unter Umständen die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„Mr. Long“ – Streit um die IP-Adresse

Betroffene Anschlussinhaber stellen sich oft die Frage warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Die divergierenden IP-Adressen resultieren daraus, dass es sich um dynamische IP-Adressen handelt, die sich alle 24 Stunden ändern.

„Mr. Long“ – Voraussetzungen für die Haftung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Anschlussinhaber nur dann haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber den streitgegenständlichen Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und hierbei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss in jedem Fall eine sorgfältige Überprüfung vorgenommen werden.

Gerne können abgemahnte Anschlussinhaber die LAWMUC Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.