Abmahnung wegen Filesharing in der Angelegenheit „Der seidene Faden“ – wichtige Informationen vom Rechtsanwalt

Abmahnung wegen Filesharing in der Angelegenheit „Der seidene Faden“ erhalten? Worauf muss man achten?

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing in der Angelegenheit „Der seidene Faden“ erhalten und wissen nicht wie Sie am besten reagieren sollen? Die Rechtsanwälte von LAWMUC haben aktuellsten Fakten für abgemahnte Anschlussinhaber zusammengestellt.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen den Film „Der seidene Faden“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Mit der Abmahnung wegen „Der seidene Faden“ werden Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen die abgemahnten Anschlussinhaber aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

Was wird in der Sache „Der seidene Faden“ gefordert?

Die abgemahnten Anschlussinhaber werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz und die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu begleichen. Im Gegenzug für die Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages wird eine außergerichtliche Abgeltung der Ansprüche angestrebt.

Abmahnung wegen „Der seidene Faden“ erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie eine Abmahnung wegen „Der seidene Faden“ erhalten?
Die Anwälte von LAWMUC raten Ihnen das Abmahnschreiben der Kanzlei nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten, bevor Sie unüberlegt die geforderten Zahlungen leisten oder die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben.

In welchen Fällen haben die Abgemahnten eine starke Position gegen die Abmahnung wegen „Der seidene Faden“?

In vielen Fällen haben die Abgemahnten erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten.
Gute Verteidigungsmöglichkeiten haben die Adressaten der Abmahnung wegen „Der seidene Faden“ etwa dann, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. In so einem Fall kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in Anspruch genommen werden. Unter Umständen kommt dann noch eine Störerhaftung in Betracht, jedoch begründet diese keinen Anspruch auf Schadensersatz. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Deswegen sollte man rechtzeitig einen erfahrenen Rechtsanwalt um Rat ersuchen.

Auch hinsichtlich der Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht um Rat ersucht werden. Dieser kann die Unterlassungserklärung überprüfen und die beste Lösung für Mahnungsempfänger finden.

„Der seidene Faden“ zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung wegen „Der seidene Faden“ ist, dass der Abgemahnte „Der seidene Faden“ zum Download angeboten hat. Dabei sollte bedacht werden, dass das Angebot zum Download viel schneller klappt als die meisten vermuten. Dies kann unter Umständen sogar in wenigen Sekunden geschehen sobald eine Verbindung zum lokalen Netzwerk besteht. Dabei ist es unerheblich, ob die abgemahnte Urheberrechtsverletzung ohne Absicht erfolgt ist.

Verteidigungsstrategien bei Abmahnung wegen „Der seidene Faden“ im Mehrpersonenhaushalt

Abgemahnte haben oft gute Chancen gegen eine Abmahnung wegen „Der seidene Faden“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „Der seidene Faden“ angeboten hat und der Adressat der Abmahnung dabei keine Pflichten verletzt hat. In derartigen Fällen kann oft die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„Der seidene Faden“ – Beweiskraft der IP-Adresse

Betroffene rätseln oft warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Der Unterschied ergibt sich dadurch, dass es sich um dynamische IP-Adressen handelt, die sich regelmäßig ändern.

„Der seidene Faden“ – wann haftet der Anschlussinhaber?

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Anschlussinhaber nur dann haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber seinen Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und dabei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss stets eine umfassende Überprüfung vorgenommen werden.

Gerne können Betroffene unsere Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um ihren Fall unverbindlich zu besprechen.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.