Abmahnung wegen Filesharing von „Star Wars 8“ – aktuelle Informationen vom Rechtsanwalt

Abmahnung wegen Filesharing in Sachen „Star Wars 8“ bekommen? Worauf ist zu achten?

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing in Sachen „Star Wars 8“ bekommen und wollen herausfinden wie Sie am besten reagieren sollen? Die Juristen von LAWMUC haben aktuelle Fakten für Betroffene zusammengestellt.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen den Film „Star Wars 8 durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Durch die Abmahnung in der Sache „Star Wars 8 werden Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung gegen die Betroffenen aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

Was wird in der Angelegenheit „Star Wars 8“ gefordert?

Die betroffenen Anschlussinhaber werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz und die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu begleichen. Nach der Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages wird eine außergerichtliche Einigung in der Sache angestrebt.

Abmahnung in der Sache „Star Wars 8“ erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie eine Abmahnung in der Sache „Star Wars 8“ erhalten?
Unsere Rechtsanwälte raten Ihnen das Abmahnschreiben der Kanzlei nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten, bevor Sie voreilig die geltend gemachten Zahlungen leisten oder die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben.

Wann haben die Adressaten der Abmahnung eine starke Position gegen die Abmahnung in der Sache „Star Wars 8“?

In der Regel gibt es erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten.
Erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten haben Betroffene in der Sache „Star Wars 8“ etwa dann, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. Dann kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in Anspruch genommen werden. Womöglich kommt dann noch eine Störerhaftung in Betracht, jedoch ist diese gerade nicht schadensersatzpflichtig. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Deswegen sollte man zeitnah einen fachkundigen Rechtsanwalt kontaktieren.

Auch hinsichtlich der Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein fachkundiger Rechtsanwalt um eine Stellungnahme ersucht werden. Dieser kann die Unterlassungserklärung anpassen und die beste Lösung für den Abgemahnten finden.

„Star Wars 8“ zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung in der Sache „Star Wars 8“ ist, dass der Betroffene „Star Wars 8“ zum Download angeboten hat. Dabei sollte man bedenken, dass das Angebot zum Download viel schneller geht als man denkt. Dies kann unter Umständen sogar in wenigen Sekunden geschehen sobald eine Verbindung zum lokalen Netzwerk besteht. Dabei ist es unerheblich, ob die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung bewusst geschehen ist.

Verteidigung bei Abmahnung in der Sache „Star Wars 8“ im Mehrpersonenhaushalt

Betroffene haben oft gute Chancen gegen eine Abmahnung in der Sache „Star Wars 8“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „Star Wars 8“ angeboten hat und der Adressat der Abmahnung dabei keine Pflichten verletzt hat. In derart gelagerten Fällen kann unter Umständen die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„Star Wars 8 – Beweiskraft der IP-Adresse

Betroffene Anschlussinhaber wundern sich oft warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Dies liegt daran, dass es sich um dynamische IP-Adressen geht, die sich dauernd ändern.

„Star Wars 8 – wann haftet man?

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Anschlussinhaber nur in denjenigen Fällen haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber den streitgegenständlichen Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und hierbei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss immer eine umfassende Überprüfung vorgenommen werden.

Gerne können Abgemahnte unsere Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um ihren Fall unverbindlich zu besprechen.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.