Abmahnung wegen Filesharing von „Baby Driver“ – die wichtigsten Informationen vom Rechtsanwalt

Abmahnung wegen Filesharing von „Baby Driver“ bekommen? Worum geht es dabei?

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing von „Baby Driver“ bekommen und würden gern erfahren wie Sie am besten handeln sollen? Die Juristen von LAWMUC haben grundlegenden Fakten für Abgemahnte zusammengefasst.
Den von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen den Film „Baby Driver“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Durch das Abmahnschreiben wegen „Baby Driver“ werden Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung gegen die abgemahnten Anschlussinhaber aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

Was wird im Fall „Baby Driver“ gefordert?

Die betroffenen Anschlussinhaber werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadenersatz und die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu begleichen. Gegen die Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes wird eine außergerichtliche Abgeltung der Ansprüche angestrebt.

Abmahnung wegen „Baby Driver“ erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie eine Abmahnung wegen „Baby Driver“ erhalten?
Die Anwälte von LAWMUC raten Ihnen die Abmahnung der Kanzlei nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht beraten, bevor Sie voreilig die geforderten Zahlungen leisten oder die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben.

Unter welchen Voraussetzungen haben die betroffenen Anschlussinhaber besonders gute Chancen gegen die Abmahnung wegen „Baby Driver“?

In der Regel haben die Abgemahnten erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten.
Gute Verteidigungsmöglichkeiten haben abgemahnte Anschlussinhaber wegen „Baby Driver“ etwa dann, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. In derartigen Fällen kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in die Haftung genommen werden. Womöglich kommt dann noch eine Störerhaftung in Betracht, allerdings begründet sie keinen Schadensersatzanspruch. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Daher sollte man zeitnah einen Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht kontaktieren.

Auch bezüglich der Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht aufgesucht werden. Dieser wird die Unterlassungserklärung modifizieren und die beste Lösung für den Abgemahnten herausarbeiten.

„Baby Driver“ zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung wegen „Baby Driver“ ist, dass der betroffene Anschlussinhaber „Baby Driver“ zum Download angeboten hat. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass das Angebot zum Download schneller geht als die meisten vermuten. Dies kann unter Umständen sogar in wenigen Sekunden passieren sobald eine Verbindung zum lokalen Netzwerk vorgenommen wird. Dabei ist es unerheblich, ob die im Raum stehende Urheberrechtsverletzung bewusst geschehen ist.

Verteidigung bei Abmahnung wegen „Baby Driver“ im Mehrpersonenhaushalt

betroffene Anschlussinhaber haben insbesondere dann gute Chancen gegen eine Abmahnung wegen „Baby Driver“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „Baby Driver“ angeboten hat und der Abgemahnte dabei keine Pflichten verletzt hat. In solchen Fällen kann oft die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„Baby Driver“ – Beweiskraft der IP-Adresse

Betroffene Anschlussinhaber rätseln oft warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Der Unterschied ergibt sich dadurch, dass es sich um dynamische IP-Adressen handelt, die sich ständig ändern.

„Baby Driver“ – wann haftet der Anschlussinhaber?

Zusammenfassend kann man sagen, dass der Anschlussinhaber nur in den Fällen haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber den streitgegenständlichen Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und hierbei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss immer eine umfassende Einzelfallprüfung vorgenommen werden.

Gerne können abgemahnte Anschlussinhaber die LAWMUC Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um ihren Fall unverbindlich zu besprechen.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.