Abmahnung wegen Filesharing von „Coco“ – aktuelle Informationen vom Rechtsanwalt

Abmahnung wegen Filesharing in Sachen „Coco“ erhalten? Was muss man dabei unternehmen?

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing in Sachen „Coco“ erhalten und wollen herausfinden wie Sie am besten reagieren sollen? Die Rechtsanwälte von LAWMUC haben die relevantesten Informationen für Abgemahnte zusammengestellt.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen den Film „Coco“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Mit der Abmahnung in der Sache „Coco“ werden Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen die betroffenen Anschlussinhaber aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

Was wird in der Sache „Coco“ gefordert?

Die Abgemahnten werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadenersatz als auch die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu begleichen. Gegen die Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes wird eine außergerichtliche Beendigung des Rechtsstreits angestrebt.

Abmahnung in der Sache „Coco“ erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie eine Abmahnung in der Sache „Coco“ erhalten?
Die Anwälte von LAWMUC raten Ihnen das Abmahnschreiben der Kanzlei nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten, bevor Sie unüberlegt die geltend gemachten Zahlungen leisten oder die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung abgeben.

In welchen Fällen haben die Adressaten der Abmahnung besonders gute Chancen gegen die Abmahnung in der Sache „Coco“?

Sehr oft bestehen verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten.
Erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten haben Abgemahnte in der Sache „Coco“ zum Beispiel, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. Ist dies der Fall kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in Anspruch genommen werden. Womöglich kommt dann noch eine Störerhaftung in Frage, allerdings ist diese gerade nicht schadensersatzpflichtig. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Daher sollte man zeitnah einen fachkundigen Rechtsanwalt kontaktieren.

Auch in Bezug auf die Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein fachkundiger Rechtsanwalt um Rat ersucht werden. Dieser wird die Unterlassungserklärung anpassen und die beste Lösung für den Betroffenen finden.

„Coco“ zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung in der Sache „Coco“ ist, dass der Betroffene „Coco“ zum Download angeboten hat. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass dies schneller geht als die meisten vermuten. Dies kann oft sogar in wenigen Sekunden geschehen sobald eine Verbindung zum Internet-Anschluss hergestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob die abgemahnte Urheberrechtsverletzung bewusst begangen ist.

Verteidigungsstrategien bei Abmahnung in der Sache „Coco“ im Mehrpersonenhaushalt

Betroffene haben insbesondere dann gute Chancen gegen eine Abmahnung in der Sache „Coco“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „Coco“ angeboten hat und der abgemahnte Anschlussinhaber dabei keine Pflichten verletzt hat. In solchen Fällen kann zum Teil sogar die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„Coco“ – Streit um die IP-Adresse

Abgemahnte Anschlussinhaber fragen sich oft warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Dies liegt daran, dass es sich um dynamische IP-Adressen geht, die sich alle 24 Stunden ändern.

„Coco“ – Voraussetzungen für die Haftung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Anschlussinhaber nur in den Fällen haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber den streitgegenständlichen Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und hierbei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss immer eine konkrete Einzelfallprüfung vorgenommen werden.

Gerne können Betroffene die LAWMUC Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.