Abmahnung von den Waldorf Frommer Rechtsanwälten wegen Filesharing in der Sache „Dunkirk“ – die wichtigsten Informationen vom Rechtsanwalt

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag ihrer Mandantschaft momentan Anschlussinhaber wegen Filesharing in der Angelegenheit „Dunkirk“ ab.
abgemahnte Anschlussinhaber können uns unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um ihre Vorgehensmöglichkeiten unverbindlich zu besprechen. Betroffene in der Angelegenheit „Dunkirk“ können bundesweit von unserer kostenlosen Erstberatung profitieren.

Abmahnung von der Kanzlei Waldorf Frommer wegen Filesharing in der Angelegenheit „Dunkirk“ erhalten? Was muss man dabei unternehmen?

Sie haben eine Abmahnung von der Kanzlei Waldorf Frommer wegen Filesharing an „Dunkirk“ erhalten und möchten erfahren wie Sie am besten reagieren sollen? Die Anwälte von LAWMUC haben die wichtigsten Informationen für Abgemahnte zusammengefasst.
Den von der Abmahnung Betroffenen wird von der Kanzlei Waldorf Frommer vorgeworfen den Film „Dunkirk“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Durch die Abmahnung in der Sache „Dunkirk“ macht die Kanzlei Waldorf Frommer Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen die Betroffenen aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend.

Was fordert die Kanzlei Waldorf Frommer in der Sache „Dunkirk“?

Die Abgemahnten werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadenersatz als auch die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen. Gegen die Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes wird eine außergerichtliche Beendigung des Rechtsstreits angestrebt.

Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer in der Sache „Dunkirk“ erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie ebenfalls eine Abmahnung von der Kanzlei Waldorf Frommer in der Sache „Dunkirk“ erhalten?
Die Anwälte von LAWMUC raten Ihnen das Abmahnschreiben der Kanzlei Waldorf Frommer nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht beraten, bevor Sie voreilig die geforderten Zahlungen leisten oder die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben.

In welchen Fällen haben die abgemahnten Anschlussinhaber gute Karten gegen die Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer in der Sache „Dunkirk“?

In sehr vielen Fällen gibt es erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten.
Gute Verteidigungsmöglichkeiten haben Betroffene in der Sache „Dunkirk“ zum Beispiel, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. In derartigen Fällen kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in die Haftung genommen werden. In manchen Fällen kommt dann noch eine Störerhaftung in Betracht, jedoch verpflichtet diese nicht zum Schadensersatz. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Im Hinblick auf die Komplexität dieser Thematik sollte man zeitnah einen Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht um Hilfe ersuchen.

Auch in Bezug auf die Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein fachkundiger Rechtsanwalt aufgesucht werden. Dieser kann die Unterlassungserklärung anpassen und die beste Lösung für den Mahnungsadressaten finden.

Gerne können abgemahnte Anschlussinhaber uns unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um ihre Vorgehensmöglichkeiten unverbindlich zu besprechen. Betroffene in der Angelegenheit „Dunkirk“ können von unserer kostenlosen Ersteinschätzung profitieren.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.

Ist eine Unterlassungserklärung in in der Angelegenheit „Dunkirk“ sinnvoll?

Eine Unterlassungserklärung stellt eine lebenslang gültige vertragliche Verpflichtung zur Bezahlung einer Vertragsstrafe dar. Die meisten Juristen empfehlen eine modifizierte Unterlassungserklärung, wodurch abgemahnte Anschlussinhaber einige Vorteile haben können. In jedem Einzelfall muss allerdings fachmännisch überprüft werden, ob eine Unterlassungserklärung tatsächlich notwendig ist. Oft kann eine Unterlassungserklärung vermieden werden.

Verteigigung gegen eine Abmahnung in der Sache „Dunkirk“ auf Augenhöhe

Bei einer Abmahnung in der Sache „Dunkirk“ haben abgemahnte Anschlussinhaber die besten Chancen, wenn sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt vertreten lassen und dadurch Waldorf Frommer auf Augenhöhe begegnen. Ohne einen engagierten Rechtsanwalt wird man meistens nicht ernst genommen.

„Dunkirk“ zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung in der Sache „Dunkirk“ ist, dass der abgemahnte Anschlussinhaber „Dunkirk“ zum Download angeboten hat. Dabei ist zu beachten, dass dies viel einfacher geht als die meisten vermuten. Dies kann in vielen Fällen sogar in wenigen Sekunden passieren sobald eine Verbindung zum lokalen Netzwerk hergestellt wird. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die im Raum stehende Urheberrechtsverletzung ohne Absicht erfolgt ist.

Verteidigung bei Abmahnung in der Sache „Dunkirk“ im Mehrpersonenhaushalt

abgemahnte Anschlussinhaber haben in vielen Fällen gute Chancen gegen eine Abmahnung in der Sache „Dunkirk“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „Dunkirk“ angeboten hat und der abgemahnte Anschlussinhaber dabei keine Pflichten verletzt hat. In derartigen Fällen kann oft die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„Dunkirk“ – Fragen bezüglich der IP-Adresse

abgemahnte Anschlussinhaber stellen sich oft die Frage warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Die unterschiedlichen IP-Adressen ergeben sich dadurch, dass es sich um dynamische IP-Adressen geht, die sich dauernd ändern.

„Dunkirk“ – Voraussetzungen für die Haftung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Anschlussinhaber nur in denjenigen Fällen haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber den Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und dabei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss in jedem Fall eine vertiefte Einzelfallabwägung vorgenommen werden.