Abmahnung wegen Filesharing in der Sache „Get Out“ – aktuelle Informationen vom Rechtsanwalt

Abmahnung wegen Filesharing in der Angelegenheit „Get Out“ bekommen? Was muss man dabei beachten?

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing in der Angelegenheit „Get Out“ bekommen und wollen wissen wie Sie am besten reagieren sollen? Die Rechtsanwälte von LAWMUC haben die relevantesten Fakten für Betroffene zusammengefasst.
Den von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen den Film „Get Out“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Durch das Abmahnschreiben in Sachen „Get Out“ werden Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen die Betroffenen aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

Was wird im Fall „Get Out“ gefordert?

Die abgemahnten Anschlussinhaber werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadenersatz und die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu begleichen. Im Gegenzug für die Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes wird eine außergerichtliche Einigung in der Sache angestrebt.

Abmahnung in Sachen „Get Out“ erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie eine Abmahnung in Sachen „Get Out“ erhalten?
Wir raten Ihnen die Abmahnung der Rechtsanwälte nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten, bevor Sie voreilig die geltend gemachten Zahlungen leisten oder die vorformulierte Unterlassungserklärung abgeben.

Wann haben die Abgemahnten eine starke Position gegen die Abmahnung in Sachen „Get Out“?

In vielen Fällen haben die abgemahnten Anschlussinhaber gute Verteidigungsmöglichkeiten.
Erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten haben Betroffene in Sachen „Get Out“ etwa dann, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. Dann kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in Anspruch genommen werden. In manchen Fällen kommt dann noch eine Störerhaftung in Frage, allerdings begründet diese keinen Anspruch auf Schadensersatz. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Daher sollte man frühzeitig einen fachkundigen Rechtsanwalt kontaktieren.

Auch bezüglich der Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein erfahrener Rechtsanwalt um Hilfe ersucht werden. Dieser kann die Unterlassungserklärung modifizieren und die beste Lösung für den Mahnungsadressaten finden.

„Get Out“ zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung in Sachen „Get Out“ ist, dass der Betroffene „Get Out“ zum Download angeboten hat. Dabei ist zu beachten, dass dies viel einfacher geht als man in der Regel vermutet. Dies kann sogar sogar in wenigen Sekunden passieren sobald eine Verbindung zum lokalen Netzwerk besteht. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung unbewusst begangen ist.

Verteidigungsstrategien bei Abmahnung in Sachen „Get Out“ im Mehrpersonenhaushalt

Betroffene haben etwa dann gute Chancen gegen eine Abmahnung in Sachen „Get Out“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „Get Out“ angeboten hat und der Anschlussinhaber dabei keine Pflichten verletzt hat. In solchen Fällen kann oft die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„Get Out“ – Fragen bezüglich der IP-Adresse

Betroffene Anschlussinhaber stellen sich oft die Frage warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Die divergierenden IP-Adressen resultieren daraus, dass es sich um dynamische IP-Adressen handelt, die sich jeden Tag ändern.

„Get Out“ – wann haftet der Anschlussinhaber?

Zusammenfassend kann man sagen, dass der Anschlussinhaber nur in denjenigen Fällen haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber den Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und dabei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss in jedem Fall eine konkrete Einzelfallprüfung vorgenommen werden.

Gerne können abgemahnte Anschlussinhaber unsere Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um ihren Fall unverbindlich zu besprechen.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.