Abmahnung wegen Filesharing von „Deadpool 2“ – wichtige Informationen vom Rechtsanwalt

Abmahnung wegen Filesharing in Sachen „Deadpool 2“ bekommen? Was muss man dabei unternehmen?

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing in Sachen „Deadpool 2“ bekommen und wissen nicht wie Sie am besten handeln sollen? Die Juristen von LAWMUC haben die wichtigsten Informationen für Betroffene zusammengestellt.
Den abgemahnten Anschlussinhabern wird vorgeworfen den Film „Deadpool 2“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Durch die Abmahnung in Sachen „Deadpool 2“ werden Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung gegen die abgemahnten Anschlussinhaber aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

Was wird in der Angelegenheit „Deadpool 2“ gefordert?

Die abgemahnten Anschlussinhaber werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz und die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen. Gegen die Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes wird eine außergerichtliche Abgeltung der Ansprüche angestrebt.

Abmahnung in Sachen „Deadpool 2“ erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie eine Abmahnung in Sachen „Deadpool 2“ erhalten?
Unsere Rechtsanwälte raten Ihnen die Abmahnung der Rechtsanwälte nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht beraten, bevor Sie vorschnell die geforderten Zahlungen leisten oder die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung abgeben.

Wann haben die betroffenen Anschlussinhaber eine starke Position gegen die Abmahnung in Sachen „Deadpool 2“?

Sehr oft haben die betroffenen Anschlussinhaber gute Verteidigungsmöglichkeiten.
Erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten haben Abgemahnte in Sachen „Deadpool 2“ etwa dann, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. Ist dies der Fall kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in Anspruch genommen werden. In manchen Fällen kommt dann noch eine Störerhaftung in Frage, jedoch verpflichtet diese nicht zum Schadensersatz. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Deswegen sollte man rechtzeitig einen Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht um Rat ersuchen.

Auch in Bezug auf die Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht um Hilfe ersucht werden. Dieser kann die Unterlassungserklärung anpassen und die beste Lösung für Mahnungsempfänger herausarbeiten.

„Deadpool 2“ zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung in Sachen „Deadpool 2“ ist, dass der abgemahnte Anschlussinhaber „Deadpool 2“ zum Download angeboten hat. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass das Angebot zum Download viel einfacher klappt als vermutet. Dies kann sogar sogar in wenigen Sekunden geschehen sobald eine Verbindung zum Internet-Anschluss hergestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob die vorgeworfene Rechtsverletzung bewusst erfolgt ist.

Verteidigung bei Abmahnung in Sachen „Deadpool 2“ im Mehrpersonenhaushalt

abgemahnte Anschlussinhaber haben etwa dann gute Chancen gegen eine Abmahnung in Sachen „Deadpool 2“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „Deadpool 2“ angeboten hat und der Adressat der Abmahnung dabei keine Pflichten verletzt hat. In derartigen Fällen kann oft die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„Deadpool 2“ – Diskussionen um die IP-Adresse

Abgemahnte Anschlussinhaber fragen sich oft warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Die divergierenden IP-Adressen resultieren daraus, dass es sich um dynamische IP-Adressen handelt, die sich ständig ändern.

„Deadpool 2“ – Haftungsvoraussetzungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Anschlussinhaber nur in denjenigen Fällen haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber seinen Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und dabei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss immer eine konkrete Einzelfallprüfung vorgenommen werden.

Gerne können abgemahnte Anschlussinhaber die LAWMUC Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten.