Abmahnung wegen Filesharing in Sachen „Padmavati“ – die wichtigsten Informationen vom Rechtsanwalt

Abmahnung wegen Filesharing in der Sache „Padmavati“ erhalten? Worauf ist zu achten?

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing in der Sache „Padmavati“ erhalten und wollen wissen wie Sie am besten handeln sollen? Die Rechtsanwälte von LAWMUC haben die relevantesten Informationen für abgemahnte Anschlussinhaber zusammengestellt.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen den Film „Padmavati“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Durch das Abmahnschreiben in der Sache „Padmavati“ werden Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen die abgemahnten Anschlussinhaber aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

Was wird im Fall „Padmavati“ gefordert?

Die abgemahnten Anschlussinhaber werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz als auch die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu begleichen. Im Gegenzug für die Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages wird eine außergerichtliche Einigung angestrebt.

Abmahnung in der Sache „Padmavati“ erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie eine Abmahnung in der Sache „Padmavati“ erhalten?
Unsere Rechtsanwälte raten Ihnen die Abmahnung der Rechtsanwälte nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht beraten, bevor Sie voreilig die geltend gemachten Zahlungen leisten oder die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben.

Wann haben die abgemahnten Anschlussinhaber besonders gute Chancen gegen die Abmahnung in der Sache „Padmavati“?

In vielen Fällen bestehen verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten.
Erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten haben abgemahnte Anschlussinhaber in der Sache „Padmavati“ zum Beispiel, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. In so einem Fall kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in Anspruch genommen werden. Zwar kommt dann noch eine Störerhaftung in Betracht, jedoch verpflichtet diese nicht zum Schadensersatz. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Im Hinblick auf die Komplexität dieser Thematik sollte man rechtzeitig einen Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht kontaktieren.

Auch in Bezug auf die Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht um eine Stellungnahme ersucht werden. Dieser kann die Unterlassungserklärung anpassen und die beste Lösung für Mahnungsempfänger finden.

„Padmavati“ zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung in der Sache „Padmavati“ ist, dass der betroffene Anschlussinhaber „Padmavati“ zum Download angeboten hat. Dabei sollte beachtet werden, dass dies viel schneller geht als die meisten vermuten. Dies kann oft sogar in wenigen Sekunden geschehen sobald eine Verbindung zum Internet-Anschluss besteht. Dabei ist es unerheblich, ob die im Raum stehende Rechtsverletzung ohne Absicht erfolgt ist.

Verteidigung bei Abmahnung in der Sache „Padmavati“ im Mehrpersonenhaushalt

betroffene Anschlussinhaber haben oft gute Chancen gegen eine Abmahnung in der Sache „Padmavati“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „Padmavati“ angeboten hat und der Adressat der Abmahnung dabei keine Pflichten verletzt hat. In solchen Fällen kann zum Teil sogar die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„Padmavati“ – Diskussionen um die IP-Adresse

Betroffene wundern sich oft warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Die unterschiedlichen IP-Adressen ergeben sich dadurch, dass es sich um dynamische IP-Adressen handelt, die sich ständig ändern.

„Padmavati“ – Haftungsvoraussetzungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Anschlussinhaber nur in den Fällen haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber den streitgegenständlichen Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und dabei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss stets eine vertiefte Einzelfallabwägung vorgenommen werden.

Gerne können Betroffene uns unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um ihre Vorgehensmöglichkeiten unverbindlich zu besprechen.