Abmahnung wegen Filesharing von „Red Sparrow“ – aktuelle Informationen vom Rechtsanwalt

Abmahnung wegen Filesharing in der Sache „Red Sparrow“ bekommen? Wie soll man darauf reagieren?

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing in der Sache „Red Sparrow“ bekommen und wollen wissen wie Sie am besten reagieren sollen? Die Anwälte von LAWMUC haben die wichtigsten Fakten für Abgemahnte zusammengefasst.
Den von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen den Film „Red Sparrow“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Durch die Abmahnung wegen „Red Sparrow“ werden Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen die abgemahnten Anschlussinhaber aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

Was wird im Fall „Red Sparrow“ gefordert?

Die Abgemahnten werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz als auch die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu begleichen. Gegen die Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages wird eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits angestrebt.

Abmahnung wegen „Red Sparrow“ erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie eine Abmahnung wegen „Red Sparrow“ erhalten?
Unsere Rechtsanwälte raten Ihnen die Abmahnung der Kanzlei nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten, bevor Sie unüberlegt die geltend gemachten Zahlungen leisten oder die vorformulierte Unterlassungserklärung abgeben.

In welchen Fällen haben die abgemahnten Anschlussinhaber eine starke Position gegen die Abmahnung wegen „Red Sparrow“?

In der Regel bestehen erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten.
Gute Verteidigungsmöglichkeiten haben Abgemahnte wegen „Red Sparrow“ zum Beispiel, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. Dann kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in Anspruch genommen werden. Zwar kommt dann noch eine Störerhaftung in Frage, allerdings verpflichtet diese nicht zum Schadensersatz. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Im Hinblick auf die Komplexität dieser Thematik sollte man frühzeitig einen fachkundigen Rechtsanwalt um Rat ersuchen.

Auch in Bezug auf die Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein fachkundiger Rechtsanwalt um Hilfe ersucht werden. Dieser wird die Unterlassungserklärung modifizieren und die beste Lösung für den Mahnungsadressaten herausarbeiten.

„Red Sparrow“ zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung wegen „Red Sparrow“ ist, dass der abgemahnte Anschlussinhaber „Red Sparrow“ zum Download angeboten hat. Dabei sollte man bedenken, dass das Angebot zum Download schneller geht als die meisten vermuten. Dies kann sogar sogar in wenigen Sekunden passieren sobald eine Verbindung zum lokalen Netzwerk hergestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung ohne Absicht erfolgt ist.

Vorgehensmöglichkeiten bei Abmahnung wegen „Red Sparrow“ im Mehrpersonenhaushalt

abgemahnte Anschlussinhaber haben etwa dann gute Chancen gegen eine Abmahnung wegen „Red Sparrow“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „Red Sparrow“ angeboten hat und der Adressat der Abmahnung dabei keine Pflichten verletzt hat. In diesen Fällen kann oft die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„Red Sparrow“ – Fragen bezüglich der IP-Adresse

Abgemahnte Anschlussinhaber fragen sich oft warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Dies liegt daran, dass es sich um dynamische IP-Adressen geht, die sich jeden Tag ändern.

„Red Sparrow“ – wann haftet der Anschlussinhaber?

Zusammenfassend kann man sagen, dass der Anschlussinhaber nur in den Fällen haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber seinen Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und hierbei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss unbedingt eine umfassende Einzelfallprüfung vorgenommen werden.

Gerne können Betroffene die LAWMUC Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um ihre Vorgehensmöglichkeiten unverbindlich zu besprechen.