Abmahnung wegen Filesharing in der Sache „Tomb Raider“ – wichtige Informationen vom Rechtsanwalt

Abmahnung wegen Filesharing in der Angelegenheit „Tomb Raider“ bekommen? Was muss man dabei beachten?

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing in der Angelegenheit „Tomb Raider“ bekommen und wollen herausfinden wie Sie am besten reagieren sollen? Die Anwälte von LAWMUC haben grundlegende Informationen für abgemahnte Anschlussinhaber zusammengefasst.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen den Film „Tomb Raider“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Durch die Abmahnung in der Sache „Tomb Raider“ werden Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen die Betroffenen aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

Was wird in der Angelegenheit „Tomb Raider“ gefordert?

Die abgemahnten Anschlussinhaber werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz als auch die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen. Gegen die Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes wird eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits angestrebt.

Abmahnung in der Sache „Tomb Raider“ erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie eine Abmahnung in der Sache „Tomb Raider“ erhalten?
Wir raten Ihnen das Abmahnschreiben der Rechtsanwälte nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten, bevor Sie voreilig die geforderten Zahlungen leisten oder die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung abgeben.

In welchen Fällen haben die Adressaten der Abmahnung besonders gute Chancen gegen die Abmahnung in der Sache „Tomb Raider“?

In vielen Fällen haben die Abgemahnten gute Verteidigungsmöglichkeiten.
Erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten haben abgemahnte Anschlussinhaber in der Sache „Tomb Raider“ etwa dann, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. In so einem Fall kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in die Haftung genommen werden. In manchen Fällen kommt dann noch eine Störerhaftung in Frage, allerdings ist diese gerade nicht schadensersatzpflichtig. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Deswegen sollte man zeitnah einen erfahrenen Rechtsanwalt um Hilfe ersuchen.

Auch hinsichtlich der Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein fachkundiger Rechtsanwalt um eine Stellungnahme ersucht werden. Dieser kann die Unterlassungserklärung überprüfen und die beste Lösung für Mahnungsempfänger finden.

„Tomb Raider“ zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung in der Sache „Tomb Raider“ ist, dass der Betroffene „Tomb Raider“ zum Download angeboten hat. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass das Angebot zum Download viel schneller geht als die meisten vermuten. Dies kann in vielen Fällen sogar in wenigen Sekunden passieren sobald eine Verbindung zum Internet-Anschluss hergestellt wird. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die streitgegenständliche Rechtsverletzung ohne Absicht erfolgt ist.

Vorgehensmöglichkeiten bei Abmahnung in der Sache „Tomb Raider“ im Mehrpersonenhaushalt

Betroffene haben oft gute Chancen gegen eine Abmahnung in der Sache „Tomb Raider“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „Tomb Raider“ angeboten hat und der Anschlussinhaber dabei keine Pflichten verletzt hat. In diesen Fällen kann unter Umständen die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„Tomb Raider“ – Streit um die IP-Adresse

Betroffene rätseln oft warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Der Unterschied ergibt sich dadurch, dass es sich um dynamische IP-Adressen handelt, die sich regelmäßig ändern.

„Tomb Raider“ – Haftungsvoraussetzungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Anschlussinhaber nur in den Fällen haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber seinen Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und dabei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss immer eine sorgfältige Überprüfung vorgenommen werden.

Gerne können abgemahnte Anschlussinhaber unsere Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um ihre Vorgehensmöglichkeiten unverbindlich zu besprechen.