Abmahnung wegen Filesharing in der Sache „Deliha 2“ – die wichtigsten Informationen vom Rechtsanwalt

Abmahnung wegen Filesharing von „Deliha 2“ erhalten? Worum geht es dabei?

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing von „Deliha 2“ erhalten und würden gern erfahren wie Sie am besten handeln sollen? Die Anwälte von LAWMUC haben grundlegende Fakten für abgemahnte Anschlussinhaber zusammengestellt.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen den Film „Deliha 2“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Durch das Abmahnschreiben wegen „Deliha 2“ werden Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen die betroffenen Anschlussinhaber aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

Was wird in der Angelegenheit „Deliha 2“ gefordert?

Die betroffenen Anschlussinhaber werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz und die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen. Im Gegenzug für die Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes wird eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits angestrebt.

Abmahnung wegen „Deliha 2“ erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie eine Abmahnung wegen „Deliha 2“ erhalten?
Wir raten Ihnen das Abmahnschreiben der Rechtsanwälte nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten, bevor Sie unüberlegt die geltend gemachten Zahlungen leisten oder die vorformulierte Unterlassungserklärung abgeben.

In welchen Fällen haben die betroffenen Anschlussinhaber eine starke Position gegen die Abmahnung wegen „Deliha 2“?

In vielen Fällen bestehen verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten.
Erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten haben Betroffene wegen „Deliha 2“ zum Beispiel, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. In so einem Fall kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in Anspruch genommen werden. Womöglich kommt dann noch eine Störerhaftung in Frage, jedoch begründet sie keinen Schadensersatzanspruch. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Deswegen sollte man rechtzeitig einen erfahrenen Rechtsanwalt kontaktieren.

Auch in Bezug auf die Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht um Hilfe ersucht werden. Dieser wird die Unterlassungserklärung modifizieren und die beste Lösung für den Abgemahnten finden.

„Deliha 2“ zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung wegen „Deliha 2“ ist, dass der Betroffene „Deliha 2“ zum Download angeboten hat. Dabei ist zu beachten, dass das Angebot zum Download viel schneller klappt als die meisten vermuten. Dies kann unter Umständen sogar in wenigen Sekunden passieren sobald eine Verbindung zum lokalen Netzwerk besteht. Dabei ist es unerheblich, ob die im Raum stehende Urheberrechtsverletzung unbewusst erfolgt ist.

Verteidigungsstrategien bei Abmahnung wegen „Deliha 2“ im Mehrpersonenhaushalt

Betroffene haben in vielen Fällen gute Chancen gegen eine Abmahnung wegen „Deliha 2“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „Deliha 2“ angeboten hat und der Anschlussinhaber dabei keine Pflichten verletzt hat. In derart gelagerten Fällen kann unter Umständen die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„Deliha 2“ – Fragen bezüglich der IP-Adresse

Abgemahnte fragen sich oft warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Die unterschiedlichen IP-Adressen ergeben sich dadurch, dass es sich um dynamische IP-Adressen handelt, die sich täglich ändern.

„Deliha 2“ – Voraussetzungen für die Haftung

Zusammenfassend kann man sagen, dass der Anschlussinhaber nur in den Fällen haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber den Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und hierbei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss stets eine umfassende Einzelfallprüfung vorgenommen werden.

Gerne können Betroffene uns unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um ihren Fall unverbindlich zu besprechen.