Abmahnung wegen Filesharing von „47 Meters Down“ – aktuelle Informationen vom Rechtsanwalt

Abmahnung wegen Filesharing in Sachen „47 Meters Down“ bekommen? Worauf ist zu achten?

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing in Sachen „47 Meters Down“ bekommen und möchten erfahren wie Sie am besten reagieren sollen? Die Rechtsanwälte von LAWMUC haben die wichtigsten Fakten für Betroffene zusammengestellt.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen den Film „47 Meters Down“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Durch die Abmahnung in der Sache „47 Meters Down“ werden Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung gegen die betroffenen Anschlussinhaber aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

Was wird in der Sache „47 Meters Down“ gefordert?

Die abgemahnten Anschlussinhaber werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz als auch die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu begleichen. Gegen die Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes wird eine außergerichtliche Abgeltung der Ansprüche angestrebt.

Abmahnung in der Sache „47 Meters Down“ erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie eine Abmahnung in der Sache „47 Meters Down“ erhalten?
Wir raten Ihnen das Abmahnschreiben der Rechtsanwälte nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht beraten, bevor Sie unüberlegt die geltend gemachten Zahlungen leisten oder die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung akzeptieren.

In welchen Fällen haben die abgemahnten Anschlussinhaber gute Karten gegen die Abmahnung in der Sache „47 Meters Down“?

In vielen Fällen haben die abgemahnten Anschlussinhaber gute Verteidigungsmöglichkeiten.
Erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten haben die Adressaten der Abmahnung in der Sache „47 Meters Down“ etwa dann, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. Dann kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in die Haftung genommen werden. In manchen Fällen kommt dann noch eine Störerhaftung in Betracht, allerdings ist diese gerade nicht schadensersatzpflichtig. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Deswegen sollte man frühzeitig einen Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht um Rat ersuchen.

Auch in Bezug auf die Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein fachkundiger Rechtsanwalt kontaktiert werden. Dieser wird die Unterlassungserklärung überprüfen und die beste Lösung für den Betroffenen herausarbeiten.

„47 Meters Down“ zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung in der Sache „47 Meters Down“ ist, dass der Betroffene „47 Meters Down“ zum Download angeboten hat. Dabei sollte beachtet werden, dass dies viel einfacher klappt als man denkt. Dies kann sogar sogar in wenigen Sekunden passieren sobald eine Verbindung zum lokalen Netzwerk besteht. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die abgemahnte Urheberrechtsverletzung unbewusst erfolgt ist.

Verteidigung bei Abmahnung in der Sache „47 Meters Down“ im Mehrpersonenhaushalt

Betroffene haben insbesondere dann gute Chancen gegen eine Abmahnung in der Sache „47 Meters Down“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „47 Meters Down“ angeboten hat und der Abgemahnte dabei keine Pflichten verletzt hat. In solchen Fällen kann oft die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„47 Meters Down“ – Diskussionen um die IP-Adresse

Abgemahnte wundern sich oft warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Dies liegt daran, dass es sich um dynamische IP-Adressen handelt, die sich regelmäßig ändern.

„47 Meters Down“ – wann haftet der Anschlussinhaber?

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Anschlussinhaber nur in den Fällen haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber den Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und hierbei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss stets eine konkrete Überprüfung vorgenommen werden.

Gerne können Abgemahnte die LAWMUC Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.