Abmahnung wegen Filesharing in Sachen „Suburbicon“ – die wichtigsten Informationen vom Rechtsanwalt

Abmahnung wegen Filesharing in der Angelegenheit „Suburbicon“ bekommen? Was muss man dabei unternehmen?

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing in der Angelegenheit „Suburbicon“ bekommen und wissen nicht wie Sie am besten handeln sollen? Die Anwälte von LAWMUC haben die relevantesten Informationen für Abgemahnte zusammengestellt.
Den abgemahnten Anschlussinhabern wird vorgeworfen den Film „Suburbicon“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Durch die Abmahnung wegen „Suburbicon“ werden Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen die betroffenen Anschlussinhaber aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

Was wird in der Sache „Suburbicon“ gefordert?

Die Abgemahnten werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz und die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen. Im Gegenzug für die Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes wird eine außergerichtliche Abgeltung der Ansprüche angestrebt.

Abmahnung wegen „Suburbicon“ erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie eine Abmahnung wegen „Suburbicon“ erhalten?
Unsere Rechtsanwälte raten Ihnen das Abmahnschreiben der Kanzlei nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten, bevor Sie voreilig die geltend gemachten Zahlungen leisten oder die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung akzeptieren.

Unter welchen Voraussetzungen haben die abgemahnten Anschlussinhaber besonders gute Chancen gegen die Abmahnung wegen „Suburbicon“?

In der Regel bestehen gute Verteidigungsmöglichkeiten.
Erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten haben Abgemahnte wegen „Suburbicon“ etwa dann, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. In derartigen Fällen kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in Anspruch genommen werden. Unter Umständen kommt dann noch eine Störerhaftung in Betracht, allerdings verpflichtet diese nicht zum Schadensersatz. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Daher sollte man frühzeitig einen fachkundigen Rechtsanwalt kontaktieren.

Auch in Bezug auf die Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein erfahrener Rechtsanwalt aufgesucht werden. Dieser wird die Unterlassungserklärung überprüfen und die beste Lösung für den Betroffenen herausarbeiten.

„Suburbicon“ zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung wegen „Suburbicon“ ist, dass der betroffene Anschlussinhaber „Suburbicon“ zum Download angeboten hat. Dabei sollte man bedenken, dass das Angebot zum Download viel einfacher klappt als die meisten vermuten. Dies kann sogar sogar in wenigen Sekunden passieren sobald eine Verbindung zum lokalen Netzwerk vorgenommen wird. Dabei ist es unerheblich, ob die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung ohne Absicht geschehen ist.

Verteidigungsstrategien bei Abmahnung wegen „Suburbicon“ im Mehrpersonenhaushalt

betroffene Anschlussinhaber haben insbesondere dann gute Chancen gegen eine Abmahnung wegen „Suburbicon“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „Suburbicon“ angeboten hat und der Adressat der Abmahnung dabei keine Pflichten verletzt hat. In derart gelagerten Fällen kann unter Umständen die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„Suburbicon“ – Fragen bezüglich der IP-Adresse

Betroffene wundern sich oft warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Der Unterschied ergibt sich dadurch, dass es sich um dynamische IP-Adressen handelt, die sich täglich ändern.

„Suburbicon“ – wann haftet man?

Zusammenfassend kann man sagen, dass der Anschlussinhaber nur in denjenigen Fällen haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber den streitgegenständlichen Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und hierbei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss stets eine vertiefte Einzelfallprüfung vorgenommen werden.

Gerne können abgemahnte Anschlussinhaber uns unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.