Abmahnung wegen Filesharing in der Sache „Victoria & Abdul“ – die wichtigsten Informationen vom Rechtsanwalt

Abmahnung wegen Filesharing in der Angelegenheit „Victoria & Abdul“ bekommen? Was muss man dabei unternehmen?

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing in der Angelegenheit „Victoria & Abdul“ bekommen und würden gern erfahren wie Sie am besten reagieren sollen? Die Juristen von LAWMUC haben aktuellsten Informationen für Betroffene zusammengefasst.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen den Film „Victoria & Abdul“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Durch die Abmahnung wegen „Victoria & Abdul“ werden Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung gegen die abgemahnten Anschlussinhaber aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

Was wird in der Angelegenheit „Victoria & Abdul“ gefordert?

Die abgemahnten Anschlussinhaber werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz und die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu begleichen. Im Gegenzug für die Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages wird eine außergerichtliche Beendigung des Rechtsstreits angestrebt.

Abmahnung wegen „Victoria & Abdul“ erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie eine Abmahnung wegen „Victoria & Abdul“ erhalten?
Wir raten Ihnen das Abmahnschreiben der Rechtsanwälte nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht beraten, bevor Sie unüberlegt die geltend gemachten Zahlungen leisten oder die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung abgeben.

Unter welchen Voraussetzungen haben die Abgemahnten eine starke Position gegen die Abmahnung wegen „Victoria & Abdul“?

In sehr vielen Fällen gibt es verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten.
Gute Verteidigungsmöglichkeiten haben die Adressaten der Abmahnung wegen „Victoria & Abdul“ zum Beispiel, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. Dann kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in die Haftung genommen werden. Zwar kommt dann noch eine Störerhaftung in Betracht, allerdings ist diese gerade nicht schadensersatzpflichtig. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Deswegen sollte man rechtzeitig einen Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht um eine Stellungnahme ersuchen.

Auch in Bezug auf die Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein erfahrener Rechtsanwalt aufgesucht werden. Dieser wird die Unterlassungserklärung modifizieren und die beste Lösung für den Abgemahnten finden.

„Victoria & Abdul“ zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung wegen „Victoria & Abdul“ ist, dass der betroffene Anschlussinhaber „Victoria & Abdul“ zum Download angeboten hat. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass dies viel einfacher klappt als man denkt. Dies kann unter Umständen sogar in wenigen Sekunden geschehen sobald eine Verbindung zum Internet-Anschluss vorgenommen wird. Dabei ist es unerheblich, ob die streitgegenständliche Rechtsverletzung bewusst begangen ist.

Verteidigungsstrategien bei Abmahnung wegen „Victoria & Abdul“ im Mehrpersonenhaushalt

betroffene Anschlussinhaber haben etwa dann gute Chancen gegen eine Abmahnung wegen „Victoria & Abdul“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „Victoria & Abdul“ angeboten hat und der Anschlussinhaber dabei keine Pflichten verletzt hat. In solchen Fällen kann oft die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„Victoria & Abdul“ – Beweiskraft der IP-Adresse

Abgemahnte rätseln oft warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Die unterschiedlichen IP-Adressen ergeben sich dadurch, dass es sich um dynamische IP-Adressen geht, die sich dauernd ändern.

„Victoria & Abdul“ – Haftungsvoraussetzungen

Zusammenfassend kann man sagen, dass der Anschlussinhaber nur in den Fällen haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber seinen Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und dabei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss unbedingt eine vertiefte Einzelfallprüfung vorgenommen werden.

Gerne können abgemahnte Anschlussinhaber die LAWMUC Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.