Abmahnung wegen Filesharing in der Sache Timm Thaler oder das verkaufte Lachen“ bekommen? Worauf ist zu achten?
Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing in der Sache Timm Thaler oder das verkaufte Lachen“ bekommen und wollen herausfinden wie Sie am besten handeln sollen? Die Juristen von LAWMUC haben die wichtigsten Fakten für abgemahnte Anschlussinhaber zusammengefasst.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen den Film Timm Thaler oder das verkaufte Lachen“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Durch die Abmahnung in der Sache Timm Thaler oder das verkaufte Lachen“ werden Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung gegen die abgemahnten Anschlussinhaber aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.
Was wird in der Angelegenheit Timm Thaler oder das verkaufte Lachen“ gefordert?
Die betroffenen Anschlussinhaber werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz als auch die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu begleichen. Gegen die Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes wird eine außergerichtliche Einigung in der Sache angestrebt.
Abmahnung in der Sache Timm Thaler oder das verkaufte Lachen“ erhalten – wie reagiere ich richtig?
Haben Sie eine Abmahnung in der Sache Timm Thaler oder das verkaufte Lachen“ erhalten?
Unsere Rechtsanwälte raten Ihnen das Abmahnschreiben der Rechtsanwälte nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht beraten, bevor Sie vorschnell die geforderten Zahlungen leisten oder die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung akzeptieren.
Unter welchen Voraussetzungen haben die abgemahnten Anschlussinhaber besonders gute Chancen gegen die Abmahnung in der Sache Timm Thaler oder das verkaufte Lachen“?
Sehr oft gibt es verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten.
Gute Verteidigungsmöglichkeiten haben die Adressaten der Abmahnung in der Sache Timm Thaler oder das verkaufte Lachen“ etwa dann, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. Dann kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in die Haftung genommen werden. In manchen Fällen kommt dann noch eine Störerhaftung in Betracht, allerdings ist diese gerade nicht schadensersatzpflichtig. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Daher sollte man rechtzeitig einen Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht um Hilfe ersuchen.
Auch bezüglich der Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein fachkundiger Rechtsanwalt aufgesucht werden. Dieser kann die Unterlassungserklärung anpassen und die beste Lösung für den Abgemahnten herausarbeiten.
Timm Thaler oder das verkaufte Lachen“ zum Download angeboten?
Der Vorwurf der Abmahnung in der Sache Timm Thaler oder das verkaufte Lachen“ ist, dass der Betroffene Timm Thaler oder das verkaufte Lachen“ zum Download angeboten hat. Dabei sollte beachtet werden, dass dies viel einfacher klappt als vermutet. Dies kann in vielen Fällen sogar in wenigen Sekunden passieren sobald eine Verbindung zum lokalen Netzwerk vorgenommen wird. Dabei ist es unerheblich, ob die im Raum stehende Urheberrechtsverletzung bewusst geschehen ist.
Verteidigungsstrategien bei Abmahnung in der Sache Timm Thaler oder das verkaufte Lachen“ im Mehrpersonenhaushalt
Betroffene haben in vielen Fällen gute Chancen gegen eine Abmahnung in der Sache Timm Thaler oder das verkaufte Lachen“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] Timm Thaler oder das verkaufte Lachen“ angeboten hat und der Adressat der Abmahnung dabei keine Pflichten verletzt hat. In derart gelagerten Fällen kann oft die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.
Timm Thaler oder das verkaufte Lachen“ – Streit um die IP-Adresse
Betroffene Anschlussinhaber rätseln oft warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Der Unterschied ergibt sich dadurch, dass es sich um dynamische IP-Adressen geht, die sich ständig ändern.
Timm Thaler oder das verkaufte Lachen“ – Voraussetzungen für die Haftung
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Anschlussinhaber nur dann haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber seinen Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und hierbei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss unbedingt eine konkrete Einzelfallabwägung vorgenommen werden.
Gerne können Betroffene unsere Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um ihre Vorgehensmöglichkeiten unverbindlich zu besprechen.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.