Abmahnung wegen Filesharing von „To the Bone“ – die wichtigsten Informationen vom Rechtsanwalt

Abmahnung wegen Filesharing in Sachen „To the Bone“ erhalten? Worum geht es dabei?

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing in Sachen „To the Bone“ erhalten und wollen herausfinden wie Sie am besten reagieren sollen? Die Juristen von LAWMUC haben aktuellsten Informationen für Abgemahnte zusammengestellt.
Den von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen den Film „To the Bone“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Mit der Abmahnung wegen „To the Bone“ werden Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung gegen die Abgemahnten aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

Was wird in der Angelegenheit „To the Bone“ gefordert?

Die Abgemahnten werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz als auch die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu begleichen. Gegen die Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes wird eine außergerichtliche Einigung angestrebt.

Abmahnung wegen „To the Bone“ erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie eine Abmahnung wegen „To the Bone“ erhalten?
Die Anwälte von LAWMUC raten Ihnen die Abmahnung der Rechtsanwälte nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht beraten, bevor Sie unüberlegt die geltend gemachten Zahlungen leisten oder die vorformulierte Unterlassungserklärung akzeptieren.

Wann haben die Adressaten der Abmahnung besonders gute Chancen gegen die Abmahnung wegen „To the Bone“?

In der Regel haben die abgemahnten Anschlussinhaber gute Verteidigungsmöglichkeiten.
Gute Verteidigungsmöglichkeiten haben Betroffene wegen „To the Bone“ zum Beispiel, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. In so einem Fall kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in die Haftung genommen werden. Womöglich kommt dann noch eine Störerhaftung in Frage, jedoch ist diese gerade nicht schadensersatzpflichtig. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Daher sollte man frühzeitig einen Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht um eine Stellungnahme ersuchen.

Auch in Bezug auf die Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht um eine Stellungnahme ersucht werden. Dieser kann die Unterlassungserklärung modifizieren und die beste Lösung für den Mahnungsadressaten herausarbeiten.

„To the Bone“ zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung wegen „To the Bone“ ist, dass der Betroffene „To the Bone“ zum Download angeboten hat. Dabei ist zu beachten, dass dies viel schneller geht als man denkt. Dies kann unter Umständen sogar in wenigen Sekunden passieren sobald eine Verbindung zum lokalen Netzwerk hergestellt wird. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die streitgegenständliche Rechtsverletzung bewusst erfolgt ist.

Vorgehensmöglichkeiten bei Abmahnung wegen „To the Bone“ im Mehrpersonenhaushalt

Betroffene haben etwa dann gute Chancen gegen eine Abmahnung wegen „To the Bone“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „To the Bone“ angeboten hat und der abgemahnte Anschlussinhaber dabei keine Pflichten verletzt hat. In diesen Fällen kann oft die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„To the Bone“ – Beweiskraft der IP-Adresse

Betroffene Anschlussinhaber stellen sich oft die Frage warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Der Unterschied ergibt sich dadurch, dass es sich um dynamische IP-Adressen handelt, die sich regelmäßig ändern.

„To the Bone“ – wann haftet der Anschlussinhaber?

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Anschlussinhaber nur in denjenigen Fällen haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber den streitgegenständlichen Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und dabei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss immer eine umfassende Einzelfallprüfung vorgenommen werden.

Gerne können Abgemahnte uns unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um ihre Vorgehensmöglichkeiten unverbindlich zu besprechen.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.