Abmahnung wegen Filesharing in Sachen „The Boss Baby“ – aktuelle Informationen vom Rechtsanwalt

Abmahnung wegen Filesharing in Sachen „The Boss Baby“ erhalten? Was muss man dabei unternehmen?

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing in Sachen „The Boss Baby“ erhalten und wollen herausfinden wie Sie am besten handeln sollen? Die Anwälte von LAWMUC haben die relevantesten Fakten für Abgemahnte zusammengefasst.
Den von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen den Film „The Boss Baby“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Durch die Abmahnung in Sachen „The Boss Baby“ werden Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung gegen die Betroffenen aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

Was wird in der Angelegenheit „The Boss Baby“ gefordert?

Die abgemahnten Anschlussinhaber werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz als auch die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen. Im Gegenzug für die Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages wird eine außergerichtliche Einigung angestrebt.

Abmahnung in Sachen „The Boss Baby“ erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie eine Abmahnung in Sachen „The Boss Baby“ erhalten?
Die Anwälte von LAWMUC raten Ihnen das Abmahnschreiben der Kanzlei nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten, bevor Sie vorschnell die geforderten Zahlungen leisten oder die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben.

In welchen Fällen haben die Abgemahnten eine starke Position gegen die Abmahnung in Sachen „The Boss Baby“?

Sehr oft haben die abgemahnten Anschlussinhaber erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten.
Erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten haben abgemahnte Anschlussinhaber in Sachen „The Boss Baby“ etwa dann, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. In so einem Fall kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in die Haftung genommen werden. Zwar kommt dann noch eine Störerhaftung in Frage, allerdings verpflichtet diese nicht zum Schadensersatz. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Im Hinblick auf die Komplexität dieser Thematik sollte man rechtzeitig einen fachkundigen Rechtsanwalt kontaktieren.

Auch bezüglich der Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein erfahrener Rechtsanwalt kontaktiert werden. Dieser wird die Unterlassungserklärung anpassen und die beste Lösung für den Betroffenen finden.

„The Boss Baby“ zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung in Sachen „The Boss Baby“ ist, dass der Betroffene „The Boss Baby“ zum Download angeboten hat. Dabei sollte man bedenken, dass das Angebot zum Download schneller geht als man in der Regel vermutet. Dies kann unter Umständen sogar in wenigen Sekunden passieren sobald eine Verbindung zum Internet-Anschluss hergestellt wird. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die abgemahnte Rechtsverletzung bewusst erfolgt ist.

Verteidigung bei Abmahnung in Sachen „The Boss Baby“ im Mehrpersonenhaushalt

Betroffene haben oft gute Chancen gegen eine Abmahnung in Sachen „The Boss Baby“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „The Boss Baby“ angeboten hat und der Anschlussinhaber dabei keine Pflichten verletzt hat. In derartigen Fällen kann oft die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„The Boss Baby“ – Fragen bezüglich der IP-Adresse

Betroffene Anschlussinhaber wundern sich oft warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Der Unterschied ergibt sich dadurch, dass es sich um dynamische IP-Adressen geht, die sich regelmäßig ändern.

„The Boss Baby“ – Haftungsvoraussetzungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Anschlussinhaber nur in den Fällen haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber den Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und dabei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss unbedingt eine genaue Einzelfallprüfung vorgenommen werden.

Gerne können abgemahnte Anschlussinhaber unsere Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.