Abmahnung wegen Filesharing in der Angelegenheit „Wenn du stirbst, zieht dein ganzes Leben an dir vorbei, sagen sie“ bekommen? Worum geht es dabei?
Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing in der Angelegenheit „Wenn du stirbst, zieht dein ganzes Leben an dir vorbei, sagen sie“ bekommen und wollen wissen wie Sie am besten handeln sollen? Die Rechtsanwälte von LAWMUC haben die relevantesten Fakten für Abgemahnte zusammengestellt.
Den abgemahnten Anschlussinhabern wird vorgeworfen den Film „Wenn du stirbst, zieht dein ganzes Leben an dir vorbei, sagen sie“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Mit der Abmahnung in der Sache „Wenn du stirbst, zieht dein ganzes Leben an dir vorbei, sagen sie“ werden Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung gegen die betroffenen Anschlussinhaber aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.
Was wird in der Sache „Wenn du stirbst, zieht dein ganzes Leben an dir vorbei, sagen sie“ gefordert?
Die Abgemahnten werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz und die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu begleichen. Nach der Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes wird eine außergerichtliche Einigung angestrebt.
Abmahnung in der Sache „Wenn du stirbst, zieht dein ganzes Leben an dir vorbei, sagen sie“ erhalten – wie reagiere ich richtig?
Haben Sie eine Abmahnung in der Sache „Wenn du stirbst, zieht dein ganzes Leben an dir vorbei, sagen sie“ erhalten?
Wir raten Ihnen die Abmahnung der Kanzlei nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten, bevor Sie unüberlegt die geforderten Zahlungen leisten oder die vorformulierte Unterlassungserklärung abgeben.
Wann haben die Adressaten der Abmahnung eine starke Position gegen die Abmahnung in der Sache „Wenn du stirbst, zieht dein ganzes Leben an dir vorbei, sagen sie“?
Sehr oft haben die betroffenen Anschlussinhaber erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten.
Erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten haben Abgemahnte in der Sache „Wenn du stirbst, zieht dein ganzes Leben an dir vorbei, sagen sie“ zum Beispiel, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. In derartigen Fällen kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in Anspruch genommen werden. In manchen Fällen kommt dann noch eine Störerhaftung in Frage, jedoch begründet sie keinen Schadensersatzanspruch. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Daher sollte man frühzeitig einen fachkundigen Rechtsanwalt um Rat ersuchen.
Auch hinsichtlich der Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht aufgesucht werden. Dieser kann die Unterlassungserklärung überprüfen und die beste Lösung für den Betroffenen finden.
„Wenn du stirbst, zieht dein ganzes Leben an dir vorbei, sagen sie“ zum Download angeboten?
Der Vorwurf der Abmahnung in der Sache „Wenn du stirbst, zieht dein ganzes Leben an dir vorbei, sagen sie“ ist, dass der Abgemahnte „Wenn du stirbst, zieht dein ganzes Leben an dir vorbei, sagen sie“ zum Download angeboten hat. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass dies viel einfacher klappt als man denkt. Dies kann unter Umständen sogar in wenigen Sekunden passieren sobald eine Verbindung zum Internet-Anschluss hergestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob die abgemahnte Rechtsverletzung bewusst erfolgt ist.
Vorgehensmöglichkeiten bei Abmahnung in der Sache „Wenn du stirbst, zieht dein ganzes Leben an dir vorbei, sagen sie“ im Mehrpersonenhaushalt
Abgemahnte haben oft gute Chancen gegen eine Abmahnung in der Sache „Wenn du stirbst, zieht dein ganzes Leben an dir vorbei, sagen sie“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „Wenn du stirbst, zieht dein ganzes Leben an dir vorbei, sagen sie“ angeboten hat und der Adressat der Abmahnung dabei keine Pflichten verletzt hat. In solchen Fällen kann unter Umständen die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.
„Wenn du stirbst, zieht dein ganzes Leben an dir vorbei, sagen sie“ – Streit um die IP-Adresse
Betroffene fragen sich oft warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Dies liegt daran, dass es sich um dynamische IP-Adressen handelt, die sich täglich ändern.
„Wenn du stirbst, zieht dein ganzes Leben an dir vorbei, sagen sie“ – wann haftet man?
Zusammenfassend kann man sagen, dass der Anschlussinhaber nur in denjenigen Fällen haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber seinen Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und hierbei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss in jedem Fall eine vertiefte Einzelfallabwägung vorgenommen werden.
Gerne können Betroffene uns unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um ihre Vorgehensmöglichkeiten unverbindlich zu besprechen.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.