Abmahnung wegen Filesharing von „Three Billboards Outside Ebbing, Missouri“ bekommen? Worauf muss man achten?
Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing von „Three Billboards Outside Ebbing, Missouri“ bekommen und würden gern erfahren wie Sie am besten handeln sollen? Die Anwälte von LAWMUC haben grundlegende Informationen für Abgemahnte zusammengestellt.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen den Film „Three Billboards Outside Ebbing, Missouri“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Durch die Abmahnung in der Angelegenheit „Three Billboards Outside Ebbing, Missouri“ werden Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung gegen die Betroffenen aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.
Was wird in der Angelegenheit „Three Billboards Outside Ebbing, Missouri“ gefordert?
Die Abgemahnten werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz und die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu begleichen. Gegen die Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages wird eine außergerichtliche Einigung in der Sache angestrebt.
Abmahnung in der Angelegenheit „Three Billboards Outside Ebbing, Missouri“ erhalten – wie reagiere ich richtig?
Haben Sie eine Abmahnung in der Angelegenheit „Three Billboards Outside Ebbing, Missouri“ erhalten?
Wir raten Ihnen die Abmahnung der Kanzlei nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten, bevor Sie vorschnell die geforderten Zahlungen leisten oder die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung akzeptieren.
Wann haben die abgemahnten Anschlussinhaber besonders gute Chancen gegen die Abmahnung in der Angelegenheit „Three Billboards Outside Ebbing, Missouri“?
In der Regel haben die abgemahnten Anschlussinhaber verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten.
Erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten haben Abgemahnte in der Angelegenheit „Three Billboards Outside Ebbing, Missouri“ etwa dann, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. In so einem Fall kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in die Haftung genommen werden. Zwar kommt dann noch eine Störerhaftung in Frage, jedoch verpflichtet diese nicht zum Schadensersatz. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Daher sollte man rechtzeitig einen erfahrenen Rechtsanwalt um Hilfe ersuchen.
Auch in Bezug auf die Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht um Rat ersucht werden. Dieser kann die Unterlassungserklärung modifizieren und die beste Lösung für Mahnungsempfänger herausarbeiten.
„Three Billboards Outside Ebbing, Missouri“ zum Download angeboten?
Der Vorwurf der Abmahnung in der Angelegenheit „Three Billboards Outside Ebbing, Missouri“ ist, dass der abgemahnte Anschlussinhaber „Three Billboards Outside Ebbing, Missouri“ zum Download angeboten hat. Dabei ist zu beachten, dass dies schneller geht als vermutet. Dies kann in vielen Fällen sogar in wenigen Sekunden geschehen sobald eine Verbindung zum lokalen Netzwerk vorgenommen wird. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die im Raum stehende Urheberrechtsverletzung ohne Absicht geschehen ist.
Verteidigung bei Abmahnung in der Angelegenheit „Three Billboards Outside Ebbing, Missouri“ im Mehrpersonenhaushalt
abgemahnte Anschlussinhaber haben oft gute Chancen gegen eine Abmahnung in der Angelegenheit „Three Billboards Outside Ebbing, Missouri“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „Three Billboards Outside Ebbing, Missouri“ angeboten hat und der abgemahnte Anschlussinhaber dabei keine Pflichten verletzt hat. In derartigen Fällen kann unter Umständen die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.
„Three Billboards Outside Ebbing, Missouri“ – Streit um die IP-Adresse
Abgemahnte Anschlussinhaber wundern sich oft warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Der Unterschied ergibt sich dadurch, dass es sich um dynamische IP-Adressen geht, die sich alle 24 Stunden ändern.
„Three Billboards Outside Ebbing, Missouri“ – wann haftet der Anschlussinhaber?
Zusammenfassend kann man sagen, dass der Anschlussinhaber nur dann haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber den Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und dabei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss in jedem Fall eine genaue Überprüfung vorgenommen werden.
Gerne können Abgemahnte die LAWMUC Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.