Abmahnung wegen Filesharing in Sachen „In Zeiten des abnehmenden Lichts“ – die wichtigsten Informationen vom Rechtsanwalt

Abmahnung wegen Filesharing in der Angelegenheit „In Zeiten des abnehmenden Lichts“ erhalten? Worum geht es dabei?

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing in der Angelegenheit „In Zeiten des abnehmenden Lichts“ erhalten und würden gern erfahren wie Sie am besten handeln sollen? Die Juristen von LAWMUC haben grundlegende Fakten für abgemahnte Anschlussinhaber zusammengestellt.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen den Film „In Zeiten des abnehmenden Lichts“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Mit der Abmahnung wegen „In Zeiten des abnehmenden Lichts“ werden Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung gegen die Betroffenen aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

Was wird in der Angelegenheit „In Zeiten des abnehmenden Lichts“ gefordert?

Die Abgemahnten werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz und die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu begleichen. Nach der Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes wird eine außergerichtliche Einigung in der Sache angestrebt.

Abmahnung wegen „In Zeiten des abnehmenden Lichts“ erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie eine Abmahnung wegen „In Zeiten des abnehmenden Lichts“ erhalten?
Wir raten Ihnen die Abmahnung der Kanzlei nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten, bevor Sie unüberlegt die geforderten Zahlungen leisten oder die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung akzeptieren.

Wann haben die Abgemahnten gute Karten gegen die Abmahnung wegen „In Zeiten des abnehmenden Lichts“?

In vielen Fällen haben die abgemahnten Anschlussinhaber gute Verteidigungsmöglichkeiten.
Erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten haben die Adressaten der Abmahnung wegen „In Zeiten des abnehmenden Lichts“ zum Beispiel, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. Dann kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in Anspruch genommen werden. Zwar kommt dann noch eine Störerhaftung in Betracht, allerdings verpflichtet diese nicht zum Schadensersatz. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Deswegen sollte man rechtzeitig einen erfahrenen Rechtsanwalt um Rat ersuchen.

Auch in Bezug auf die Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein erfahrener Rechtsanwalt kontaktiert werden. Dieser wird die Unterlassungserklärung anpassen und die beste Lösung für den Mahnungsadressaten herausarbeiten.

„In Zeiten des abnehmenden Lichts“ zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung wegen „In Zeiten des abnehmenden Lichts“ ist, dass der Abgemahnte „In Zeiten des abnehmenden Lichts“ zum Download angeboten hat. Dabei sollte beachtet werden, dass das Angebot zum Download viel schneller klappt als man denkt. Dies kann unter Umständen sogar in wenigen Sekunden geschehen sobald eine Verbindung zum lokalen Netzwerk hergestellt wird. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die abgemahnte Rechtsverletzung unbewusst erfolgt ist.

Verteidigung bei Abmahnung wegen „In Zeiten des abnehmenden Lichts“ im Mehrpersonenhaushalt

Abgemahnte haben oft gute Chancen gegen eine Abmahnung wegen „In Zeiten des abnehmenden Lichts“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „In Zeiten des abnehmenden Lichts“ angeboten hat und der Abgemahnte dabei keine Pflichten verletzt hat. In derart gelagerten Fällen kann zum Teil sogar die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„In Zeiten des abnehmenden Lichts“ – Diskussionen um die IP-Adresse

Abgemahnte Anschlussinhaber rätseln oft warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Dies liegt daran, dass es sich um dynamische IP-Adressen geht, die sich alle 24 Stunden ändern.

„In Zeiten des abnehmenden Lichts“ – wann haftet der Anschlussinhaber?

Zusammenfassend kann man sagen, dass der Anschlussinhaber nur in denjenigen Fällen haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber den Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und dabei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss unbedingt eine sorgfältige Einzelfallabwägung vorgenommen werden.

Gerne können abgemahnte Anschlussinhaber unsere Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um ihre Vorgehensmöglichkeiten unverbindlich zu besprechen.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.