Abmahnung wegen Filesharing in der Sache „Loving Vincent“ – die wichtigsten Informationen vom Rechtsanwalt

Abmahnung wegen Filesharing in der Sache „Loving Vincent“ erhalten? Worum geht es dabei?

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing in der Sache „Loving Vincent“ erhalten und wollen wissen wie Sie am besten reagieren sollen? Die Anwälte von LAWMUC haben aktuellsten Informationen für abgemahnte Anschlussinhaber zusammengestellt.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen den Film „Loving Vincent“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Durch die Abmahnung in Sachen „Loving Vincent“ werden Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen die Abgemahnten aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

Was wird im Fall „Loving Vincent“ gefordert?

Die betroffenen Anschlussinhaber werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz als auch die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen. Gegen die Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes wird eine außergerichtliche Einigung angestrebt.

Abmahnung in Sachen „Loving Vincent“ erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie eine Abmahnung in Sachen „Loving Vincent“ erhalten?
Unsere Rechtsanwälte raten Ihnen die Abmahnung der Kanzlei nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten, bevor Sie unüberlegt die geltend gemachten Zahlungen leisten oder die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung abgeben.

In welchen Fällen haben die Abgemahnten eine starke Position gegen die Abmahnung in Sachen „Loving Vincent“?

In sehr vielen Fällen haben die Abgemahnten gute Verteidigungsmöglichkeiten.
Gute Verteidigungsmöglichkeiten haben die Adressaten der Abmahnung in Sachen „Loving Vincent“ zum Beispiel, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. In derartigen Fällen kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in die Haftung genommen werden. In manchen Fällen kommt dann noch eine Störerhaftung in Betracht, jedoch begründet sie keinen Schadensersatzanspruch. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Im Hinblick auf die Komplexität dieser Thematik sollte man zeitnah einen fachkundigen Rechtsanwalt kontaktieren.

Auch hinsichtlich der Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht um Rat ersucht werden. Dieser kann die Unterlassungserklärung überprüfen und die beste Lösung für den Abgemahnten finden.

„Loving Vincent“ zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung in Sachen „Loving Vincent“ ist, dass der Abgemahnte „Loving Vincent“ zum Download angeboten hat. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass dies viel einfacher klappt als man denkt. Dies kann in vielen Fällen sogar in wenigen Sekunden geschehen sobald eine Verbindung zum lokalen Netzwerk vorgenommen wird. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die im Raum stehende Rechtsverletzung unbewusst begangen ist.

Verteidigung bei Abmahnung in Sachen „Loving Vincent“ im Mehrpersonenhaushalt

Abgemahnte haben in vielen Fällen gute Chancen gegen eine Abmahnung in Sachen „Loving Vincent“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „Loving Vincent“ angeboten hat und der Anschlussinhaber dabei keine Pflichten verletzt hat. In derart gelagerten Fällen kann unter Umständen die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„Loving Vincent“ – Streit um die IP-Adresse

Abgemahnte wundern sich oft warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Dies liegt daran, dass es sich um dynamische IP-Adressen geht, die sich jeden Tag ändern.

„Loving Vincent“ – wann haftet man?

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Anschlussinhaber nur dann haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber den Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und hierbei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss unbedingt eine konkrete Einzelfallprüfung vorgenommen werden.

Gerne können Betroffene die LAWMUC Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um ihren Fall unverbindlich zu besprechen.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.