Abmahnung wegen Filesharing in der Sache „Jim & Andy – die wichtigsten Informationen vom Rechtsanwalt

Abmahnung wegen Filesharing in Sachen „Jim & Andy bekommen? Wie soll man darauf reagieren?

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing in Sachen „Jim & Andy bekommen und wollen wissen wie Sie am besten reagieren sollen? Die Anwälte von LAWMUC haben die wichtigsten Fakten für Betroffene zusammengefasst.
Den abgemahnten Anschlussinhabern wird vorgeworfen den Film „Jim & Andy durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Mit der Abmahnung in der Angelegenheit „Jim & Andy werden Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen die abgemahnten Anschlussinhaber aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

Was wird in der Angelegenheit „Jim & Andy gefordert?

Die Abgemahnten werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz und die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu begleichen. Im Gegenzug für die Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages wird eine außergerichtliche Einigung in der Sache angestrebt.

Abmahnung in der Angelegenheit „Jim & Andy erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie eine Abmahnung in der Angelegenheit „Jim & Andy erhalten?
Unsere Rechtsanwälte raten Ihnen das Abmahnschreiben der Kanzlei nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten, bevor Sie unüberlegt die geltend gemachten Zahlungen leisten oder die vorformulierte Unterlassungserklärung abgeben.

In welchen Fällen haben die Abgemahnten eine starke Position gegen die Abmahnung in der Angelegenheit „Jim & Andy?

Sehr oft bestehen erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten.
Erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeiten haben Betroffene in der Angelegenheit „Jim & Andy zum Beispiel, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. Ist dies der Fall kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in die Haftung genommen werden. Womöglich kommt dann noch eine Störerhaftung in Betracht, jedoch begründet sie keinen Schadensersatzanspruch. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Im Hinblick auf die Komplexität dieser Thematik sollte man rechtzeitig einen fachkundigen Rechtsanwalt um eine Stellungnahme ersuchen.

Auch hinsichtlich der Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein erfahrener Rechtsanwalt kontaktiert werden. Dieser kann die Unterlassungserklärung anpassen und die beste Lösung für Mahnungsempfänger finden.

„Jim & Andy zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung in der Angelegenheit „Jim & Andy ist, dass der Abgemahnte „Jim & Andy zum Download angeboten hat. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass das Angebot zum Download viel schneller klappt als die meisten vermuten. Dies kann sogar sogar in wenigen Sekunden passieren sobald eine Verbindung zum lokalen Netzwerk vorgenommen wird. Dabei ist es unerheblich, ob die abgemahnte Urheberrechtsverletzung bewusst erfolgt ist.

Verteidigung bei Abmahnung in der Angelegenheit „Jim & Andy im Mehrpersonenhaushalt

Abgemahnte haben insbesondere dann gute Chancen gegen eine Abmahnung in der Angelegenheit „Jim & Andy, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „Jim & Andy angeboten hat und der Adressat der Abmahnung dabei keine Pflichten verletzt hat. In diesen Fällen kann oft die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„Jim & Andy – Beweiskraft der IP-Adresse

Abgemahnte wundern sich oft warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Die divergierenden IP-Adressen resultieren daraus, dass es sich um dynamische IP-Adressen handelt, die sich alle 24 Stunden ändern.

„Jim & Andy – Voraussetzungen für die Haftung

Zusammenfassend kann man sagen, dass der Anschlussinhaber nur in denjenigen Fällen haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber den streitgegenständlichen Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und hierbei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss immer eine sorgfältige Einzelfallabwägung vorgenommen werden.

Gerne können Betroffene die LAWMUC Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um ihre Vorgehensmöglichkeiten unverbindlich zu besprechen.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.