Abmahnung wegen Filesharing in der Sache „Greatest Showman“ – die wichtigsten Informationen vom Rechtsanwalt

Abmahnung wegen Filesharing in der Sache „Greatest Showman“ erhalten? Worauf muss man achten?

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing in der Sache „Greatest Showman“ erhalten und möchten erfahren wie Sie am besten handeln sollen? Die Rechtsanwälte von LAWMUC haben aktuellsten Informationen für abgemahnte Anschlussinhaber zusammengefasst.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen den Film „Greatest Showman“ durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Durch die Abmahnung in Sachen „Greatest Showman“ werden Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung gegen die Betroffenen aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.

Was wird in der Angelegenheit „Greatest Showman“ gefordert?

Die abgemahnten Anschlussinhaber werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadensersatz und die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen. Nach der Abgabe einer Erklärung und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages wird eine außergerichtliche Abgeltung der Ansprüche angestrebt.

Abmahnung in Sachen „Greatest Showman“ erhalten – wie reagiere ich richtig?

Haben Sie eine Abmahnung in Sachen „Greatest Showman“ erhalten?
Unsere Rechtsanwälte raten Ihnen das Abmahnschreiben der Rechtsanwälte nicht zu ignorieren, sondern ernst zu nehmen. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht beraten, bevor Sie voreilig die geforderten Zahlungen leisten oder die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben.

In welchen Fällen haben die Adressaten der Abmahnung gute Karten gegen die Abmahnung in Sachen „Greatest Showman“?

Sehr oft haben die betroffenen Anschlussinhaber gute Verteidigungsmöglichkeiten.
Gute Verteidigungsmöglichkeiten haben Betroffene in Sachen „Greatest Showman“ zum Beispiel, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat. In derartigen Fällen kann der Abgemahnte bzw. der Anschlussinhaber nicht als Täter in Anspruch genommen werden. Unter Umständen kommt dann noch eine Störerhaftung in Betracht, jedoch verpflichtet diese nicht zum Schadensersatz. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen. Deswegen sollte man zeitnah einen Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht kontaktieren.

Auch hinsichtlich der Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ein fachkundiger Rechtsanwalt um eine Stellungnahme ersucht werden. Dieser kann die Unterlassungserklärung anpassen und die beste Lösung für den Mahnungsadressaten finden.

„Greatest Showman“ zum Download angeboten?

Der Vorwurf der Abmahnung in Sachen „Greatest Showman“ ist, dass der Abgemahnte „Greatest Showman“ zum Download angeboten hat. Dabei sollte man bedenken, dass das Angebot zum Download viel einfacher klappt als man in der Regel vermutet. Dies kann in vielen Fällen sogar in wenigen Sekunden passieren sobald eine Verbindung zum Internet-Anschluss besteht. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die abgemahnte Rechtsverletzung ohne Absicht erfolgt ist.

Verteidigungsstrategien bei Abmahnung in Sachen „Greatest Showman“ im Mehrpersonenhaushalt

Abgemahnte haben insbesondere dann gute Chancen gegen eine Abmahnung in Sachen „Greatest Showman“, wenn sie in einem Mehrpersonenhaushalt wohnen und ein Dritter (Kind, Mitbewohner, Partner u.a.] „Greatest Showman“ angeboten hat und der Adressat der Abmahnung dabei keine Pflichten verletzt hat. In derartigen Fällen kann unter Umständen die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.

„Greatest Showman“ – Beweiskraft der IP-Adresse

Abgemahnte rätseln oft warum ihre IP-Adresse nicht mit der IP-Adresse aus der Abmahnung übereinstimmt. Der Unterschied ergibt sich dadurch, dass es sich um dynamische IP-Adressen handelt, die sich ständig ändern.

„Greatest Showman“ – wann haftet der Anschlussinhaber?

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Anschlussinhaber nur in den Fällen haftet, in denen er entweder selbst Täter war oder aber den Internetanschluss an Dritte (Kindern, Partner, Mitbewohnern, Nachbarn, Mietern, Untermietern, Angestellten, Mitarbeitern u.a.) zur Verfügung gestellt hat und hierbei seine Belehrungs- und/oder Prüfungspflichten verletzt hat. Dabei muss stets eine konkrete Einzelfallabwägung vorgenommen werden.

Gerne können Betroffene uns unter der Telefonnummer 089 588 031 390 erreichen, um ihre Vorgehensmöglichkeiten unverbindlich zu besprechen.
Anfragen können auch über das auf unserer Internetseite vorhandene Kontaktformular sowie per Email gestellt werden.